Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1968 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 24 Abs. 1 lit. a lautet:

    ,,a)   wenn der Bewerber die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht besitzt und sich ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bewirbt, bei dem kein Ausschließungsgrund nach lit. b bis g vorliegt, oder"

  2. § 25 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970."

  3. § 37 Abs. 1 lautet:

    „(1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die in § 142 Abs. 1 oder § 143 Z 6, 7 oder 8 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, umschriebenen Gewerbe, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Inlandverschleißpreisen erworben haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für Besitzer von Wein- oder Obstgärten, denen der Ausschank des eigenen Erzeugnisses gestattet ist, für die Dauer des...

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