Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 geändert wird

13. Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 3 Z 6 wird durch das Wort "oder" ersetzt.

2. § 8 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt:

"7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3."

3. § 9 Z 10 hat zu lauten:

"10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß § 46, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 oder im Katastrophenfall gemäß § 48a verwendet werden oder"

4. Der erste Satzteil des § 18 Abs. 2 lautet:

Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie

5. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

"Verwendung von Daten im Katastrophenfall

§ 48a. (1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (Abs. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(2) Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1...

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