Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, wird wie folgt geändert:

  1. Nach dem Titel „Wehrgesetz 1990 — WG" wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

    „INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines

    §   1. Wehrsystem

    §   2. Zweck des Bundesheeres

    § 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

    § 4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

    §   5. Landesverteidigungsrat

    § 6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

    §   7. Ernennung der Offiziere

    § 8. Beförderung von Chargen und Unteroffizieren

    §   9. Verleihung von Kommandostellen

    § 10. Dienstgrad

    § 11. Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

    § 12. Militärpilot auf Zeit

    § 13. Dienstvorschriften

    § 14. Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen II. Wehrpflicht A. Allgemeine   Bestimmungen,   Organisation des Ergänzungswesens

    § 15. Aufnahmebedingungen § 16. Dauer der Wehrpflicht

    § 17.  Pflichten der Wehrpflichtigen

    § 18.  Ergänzungsbereiche

    § 19.  Ergänzungsbehörden

    § 20.  Mitwirkung an der Ergänzung B.  Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

    § 21. Stellungskommissionen § 22. Zusammensetzung der Stellungskommissionen § 23. Aufgaben der Stellungskommissionen C.  Bestimmungen über die Stellung

    § 24. Stellungspflicht

    § 25. Meldung Stellungspflichtiger im Ausland

    § 26. Ansprüche anläßlich der Stellung D.  Bestimmungen über den Präsenzdienst

    § 27. Präsenzdienst

    § 28. Ordentlicher Präsenzdienst

    § 29. Kaderübungen

    § 30. Freiwillige  Waffenübungen  und  Funktionsdienste

    § 31. Standesevidenz-   und   Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen

    § 32. Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 33. Berufliche  Bildung  im  Wehrdienst  als Zeitsoldat

    § 34. Laufbahnvoraussetzungen

    § 35. Einberufung zum Präsenzdienst

    § 36. Ausschluß von der Einberufung § 36 a. Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

    § 37. Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen

    § 38. Treuegelöbnis

    § 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

    § 39 a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

    § 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit E. Besondere Bestimmungen über den Miliz- und den Reservestand

    § 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

    § 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand § 43. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

    § 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand § 45. Berechtigung zum Tragen der Uniform § 46. Verbot parteipolitischer Betätigung III.  Pflichten und Rechte der Soldaten

    § 47. Allgemeines

    § 48. Ausbildung

    § 49. Staatsbürgerliche Rechte

    § 50. Soldatenvertreter, Organisation und Wahl

    § 51. Aufgaben der Soldatenvertreter

    § 52. Urlaub

    § 53. Dienstfreistellung

    § 54. Bezüge und sonstige Ansprüche

    § 55. Sicherung des Arbeitsplatzes

    § 56. Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung IV.  Strafbestimmungen

    § 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

    § 58. Umgehung der Wehrpflicht § 59. Verletzung der Stellungspflicht § 60. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes § 61. Verletzung der Mitteilungspflicht § 62. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs-    und    Ausrüstungsgegenstände

    § 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform § 64. Zuständigkeit   zur   Durchführung   des Strafverfahrens V.  Sonder- und Schlußbestimmungen

    § 65. Bereitschaftstruppe § 65 a. Zuständigkeit für Berufungen § 65 b. Kundmachungen § 65 c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

    § 66. Gebührenfreiheit

    § 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

    § 68. In- und Außerkrafttreten

    § 69. Übergangsbestimmungen

    § 70. Vollziehung"

  2. Der § 5 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören: 1. a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundespräsidenten,

    1. vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4) oder zum Aufschubpräsenzdienst (§ 39 Abs. 2) durch den Bundesminister für Landesverteidigung,

    sofern in diesen Fällen nicht Gefahr im Verzug vorliegt,

  3.   in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen und 3.  in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreters der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind."

  4.   (Verfassungsbestimmung) Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird nach den Worten „militärischen Angelegenheiten"  der Klammerausdruck „(Bundesheer-Beschwerdekommission)" eingefügt.

  5.    Im  § 6 Abs. 4 wird  der letzte  Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    „Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen."

  6. (Verfassungsbestimmung) Der § 6 Abs. 7 lautet:

    „(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden."

  7.   Der § 12 Abs. 8 letzter Satz lautet:

    „Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13 a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen."

  8.   Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Präsenzdienst" durch das Wort „Grundwehrdienst" ersetzt.

  9.     Im   § 16   werden    die   Worte   „und    das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben" durch die Worte „und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.

  10.   Der § 17 Abs. 3 lautet:

    „(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG."

  11.   Im § 17 Abs. 5 werden die Worte „ordentlichen Präsenzdienst" durch das Wort „Grundwehrdienst" ersetzt.

  12.   Der § 18 lautet:

    „§ 18. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken."

  13.   Im § 19 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen" durch das Wort „Ergänzung" ersetzt.

  14.   Der § 20 samt Überschrift lautet:

    „Mitwirkung an der Ergänzung

    § 20. (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken:

  15.   durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort   von   Wehrpflichtigen   sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,

  16. Â Â bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,

  17.   durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,

  18.   durch   die   Feststellung   der   Identität   von Wehrpflichtigen,

  19.   bei   der   allgemeinen   Bekanntmachung   der Einberufung  zum  Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und 6. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes.

    In den Fällen der Z 1, 4 und 6 dürfen Auskünfte auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden. In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.

    (2)  Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des   Bundesheeres   zur   Verfügung   stehen,   die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen. Beheizung   und    Beleuchtung   sowie    dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

    (3)    Die    Sozialversicherungsträger    und    der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando  auf dessen  Verlangen  zum  Zwecke  der Ergänzung...

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