Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ? UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

    ?2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder?
  3. In § 3 Abs. 1 dritter Satz werden der Ausdruck ?§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f? durch den Ausdruck ?§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f? sowie der Ausdruck ?§ 21? durch den Ausdruck ?§ 22? ersetzt.

  4. In § 3 Abs. 4 Z 2 wird nach den Worten ?Belastbarkeit der Natur? ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge ?historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften? eingefügt.

  5. § 3 Abs. 7 lautet:

    ?(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.?

  6. In § 3a Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

    ?dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;?

    5a. Die Überschrift zu § 4 lautet: ?Vorverfahren und Investorenservice?; dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Die Behörde kann die Projektwerber/innen auf deren Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Behörde verfügt und die der Projektwerber/die Projektwerberin für die Vorbereitung der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Projektes verwendet werden. Die für das Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Projektvorbereitung von der Behörde bekannt gegeben werden.?

  7. § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    ?Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.?

  8. In § 5 Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Ausdruck ?und 2?.

  9. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

    ?e) Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;?
  10. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird das Wort ?möglicherweise? durch das Wort ?voraussichtlich? ersetzt.

  11. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird das Wort ?möglichen? durch das Wort ?voraussichtlichen? ersetzt.

  12. Dem § 6 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

    ?8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.?
  13. In § 6 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

    ?Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen.?

  14. In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge ?und dritter? durch die Wortfolge ?bis vierter? ersetzt.

  15. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

    ?Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann.?

    14a. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    ?Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.?

  16. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck ?§ 52 Abs. 2 bis 4? durch den Ausdruck ?§ 52 Abs. 2 und 3? ersetzt.

  17. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

    ?(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.?

  18. In § 12 erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 7 die Bezeichnung ?(4)? bis ?(8)?.

  19. In § 12a wird der Ausdruck ?§ 12 Abs. 2 und 7? durch den Ausdruck ?§ 12 Abs. 2, 3 und 8? ersetzt.

  20. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    ?§ 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.?

  21. In der Überschrift zu § 16 wird die Wortfolge ?und weiteres Verfahren? angefügt.

  22. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Bedenken in einer Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 oder, wenn der Antrag gemäß § 44a AVG kundgemacht wurde, innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet.?

  23. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) § 39 Abs. 3 AVG ist in erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, im Berufungsverfahren nach Zustellung der Erklärung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt jeweils, dass in der entsprechenden Instanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.?

  24. In § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck ?§ 24h Abs. 1 und 2? durch den Ausdruck ?§ 24f Abs. 1 und 2? ersetzt.

  25. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz angefügt:

    ?Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.?

  26. Dem § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    ?(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18 des Anhanges 1 können, auch im Fall des § 21 Abs. 2, bis zur vollständigen Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden.?

  27. In § 18b lautet der Einleitungsteil:

    ?Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn?

  28. In § 19 Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort ?Unterschrift? das Wort ?datierte? eingefügt.

  29. In § 19 Abs. 11 wird nach dem Wort ?Umweltverträglichkeitsprüfung? die Wortfolge ?und am Genehmigungsverfahren? eingefügt.

  30. In § 20 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck ?§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 7? der Ausdruck ?sowie § 19 Abs. 11? eingefügt.

  31. In § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck ?(§ 21)? durch den Ausdruck ?(§ 22)? ersetzt.

  32. § 21 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 22?; § 22 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 21? und wird samt Überschrift nach § 20 eingereiht.

  33. § 21 (neu) Abs. 4 lautet:

    ?(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug darauf hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.?

  34. § 21 (neu) Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung ?(3)? und wird dem § 22 (neu) angefügt.

  35. In § 22 (neu) Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck ?§ 22? durch die Wortfolge ?§ 21 auf Initiative der Behörde gemäß § 39? ersetzt.

  36. In § 23b Abs. 2 wird folgende Z 1 eingefügt:

    ?1. Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km,?
  37. In § 23b Abs. 2 erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnung ?2? und ?3?.

  38. In § 23b Abs. 2 Z 3 (neu) wird die Wortfolge ?Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3? durch die Wortfolge ?Vorhaben des Abs. 1? ersetzt.

  39. § 24...

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