Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz ? AuslBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

    Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, die entweder zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder die mit einem

    österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, daß sie den Ehegatten verlassen haben, oder die ein Kind haben, das

    österreichischer Staatsbürger ist;

    b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen,

    pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;

    c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;

    d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

    e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen;

    f) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Ferialpraktikanten.

    (3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

    (4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Ausländerausschusses

    (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen,

    sofern es sich um ähnliche wie die im Abs. 2

    aufgezählten Personengruppen handelt und es die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis,

    b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

    sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

    c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.

    (3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, und b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter.

    Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

    § 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

    (2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er einen Befreiungsschein besitzt.

    (3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt, sofern der Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt wurde.

    (4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten,

    Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung,

    einer laufenden Filmproduktion,

    einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden.

    Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw.

    Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

    (5) Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch

    (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung.

    Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird,

    spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

    ABSCHNITT II Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen

    § 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen,

    wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige

    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

    (2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zuläßt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.

    (3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn 1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einen Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird,

    wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2

    nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;

    1. das inländische ärztliche Zeugnis oder ein gleichzuhaltendes ärztliches Zeugnis ausländischer Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1

      vorliegt;

    2. das Zeugnis über eine ergänzende ärztliche Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2 vorliegt;

    3. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält;

    4. die rechtsverbindliche Erklärung eines Unterkunftgebers,

      daß dem Ausländer eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, vorliegt, aus der hervorzugehen hat a) die Größe und Ausstattung der Unterkunft,

      die Zahl der Mitbenützer sowie b) das Benützungsentgelt,

      und der Arbeitgeber bestätigt, daß ihm keine Umstände bekannt sind, die gegen die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben sprechen;

    5. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt;

    6. fremdenpolizeiliche oder paßrechtliche Gründe dem Aufenthalt oder der Beschäftigung des Ausländers nicht entgegenstehen;

    7. bei Ausländern, die nicht Staatsangehörige von Nachbarstaaten Österreichs sind, eine schriftliche Erklärung vorliegt, daß die Kosten, die bei der Durchführung eines Aufenthaltsverbotes entstehen einschließlich der Kosten der Schubhaft und die vom Ausländer nicht ersetzt werden können, vom Arbeitgeber getragen werden, bis der Ausländer das Bundesgebiet verlassen oder ein anderer Arbeitgeber eine solche Erklärung für denselben Ausländer abgegeben hat;

    8. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung

      (§ 2 Abs. 2) nicht auf Grund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

      BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wußte oder hätte wissen müssen;

    9. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate;

    10. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;

    11. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat;

    12. bei Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des

      § 14 der Ausländer im Heimatstaat angeworben wurde;

    13. das Benützungsentgelt für die Unterkunft des Ausländers im Verhältnis zur Art der Unterkunft und damit zum Wert der Leistung in keinem auffallenden Mißverhältnis steht.

      (4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung festlegen, daß von der Beibringung der Erklärung nach Abs. 3 Z. 5 abgesehen werden kann, wenn es sich um Ausländer handelt, bei denen auf Grund der besonderen Art ihrer beruflichen Tätigkeit oder sonstiger Umstände angenommen werden kann, daß sie über für Inländer ortsübliche Unterkünfte verfügen.

      (5) Soweit Kontingente (§ 12) festgesetzt sind,

      entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 2.

      (6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1

      und 3 vorliegen und a) der Verwaltungsausschuß (§ 23) einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere 1. als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

    14. in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden,

    15. als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes oder 4. im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege,

      erfolgen soll oder c) öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder d) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.

      (7) Beschäftigungsbewilligungen dürfen, soweit Höchstzahlen (§ 13) festgesetzt sind, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden,

      daß diese Höchstzahlen nicht überschritten werden.

      (8)...

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