Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§   1 Geltungsbereich

§   2 Umfang der Lenkberechtigung

§   3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§   4 Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§   5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung 2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§   6 Mindestalter

§   7 Verkehrszuverlässigkeit

§   8 Gesundheitliche Eignung

§   9 Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 10 Fachliche Befähigung

§ 11 Fahrprüfung

§ 12 Prüfungsfahrzeuge 3. Abschnitt: Führerscheine

§ 13 Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

§ 14 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 15 Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

§ 16 Örtliches Führerscheinregister

§ 17 Zentrales Führerscheinregister 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

§ 18 Lenkberechtigung für die Klasse A

§ 19 Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C

§ 21 Lenkberechtigung für die Klasse D

§ 22 Heereslenkberechtigung

§ 23 Ausländische Lenkberechtigungen 5. Abschnitt: Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24 Allgemeines

§ 25 Dauer der Entziehung

§ 26 Sonderfälle der Entziehung

§ 27 Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 28 Ablauf der Entziehungsdauer

§ 29 Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 30 Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen 6. Abschnitt: Andere Dokumente

§ 31 Mopedausweis

§ 32 Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 33 Internationale Führerscheine 7. Abschnitt: Sachverständige und Behörden

§ 34 Sachverständige

§ 35 Behörden und Organe

§ 36 Sonstige Zuständigkeiten 8. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 37 Strafausmaß

§ 38 Zwangsmaßnahmen

§ 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines 9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40 Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Verweisungen

§ 43 Inkrafttreten und Aufhebung

§ 44 Vollzugsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeiner Teil Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das Lenken von 1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;

  1. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;

  2. Invalidenkraftfahrzeugen.

    (6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig,

    wenn:

  3. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

  4. der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis

    (§ 31) besitzen;

  5. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis

    (§ 31) besitzt.

    Umfang der Lenkberechtigung

    § 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

  6. Klasse A:

    1. Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

    Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.

  7. Klasse B:

    1. Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

    2. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,

    3. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B aa) seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

    4. sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet und cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben.

      3.1. Klasse C:

    5. Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,

    6. Sonderkraftfahrzeuge,

    7. unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn aa) der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und bb) die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet.

      3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg.

  8. Klasse D:

    1. Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

    2. Sonderkraftfahrzeuge.

  9. Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.

  10. Klasse F:

    1. Zugmaschinen,

    2. Motorkarren,

    3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

    4. landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

    jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.

  11. Klasse G:

    1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und b) Sonderkraftfahrzeuge.

    (2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

  12. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

  13. Klasse B:

    1. ein leichter Anhänger;

    2. ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg beträgt;

  14. Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;

  15. Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen;

  16. Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;

  17. Unterklasse C1+E: andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12000 kg nicht übersteigen darf;

  18. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger;

  19. Klasse G: Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.

    (3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen.

    (4) Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (§ 19) sowie für die Klassen F und G berechtigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.

    (5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c festzusetzen.

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

    § 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

  20. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

  21. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

  22. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

  23. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

    (2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

    (3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu...

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