Bundesgesetz vom 10. Dezember 1968, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 235/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im Dienstzweig 2 des Teiles A Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IV a wird den Spalten Dienstklasse und Amtstitel angefügt:

    Die Anmerkung zu diesem Dienstzweig hat zu lauten:,

    Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung haben an Stelle des Amtstitels

    „Brigadier-Intendant" den Amtstitel

    „General-Intendant" zu führen.'

  2. Dem Dienstzweig 5 des Teiles A Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IV a wird folgende Anmerkung angefügt:,

    Der diesem Dienstzweig angehörende Stellvertreter des Heereschefingenieurs hat an Stelle des Amtstitels „Brigadier-Ingenieur" den Amtstitel

    „Generalmajor des höheren militärtechnischen Dienstes" zu führen.'

  3. Der Abschnitt II des Teiles. C der Anlage zu Abschnitt IV a hat zu lauten:

  4. Im Teil D Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IV a ist beim Dienstzweig „1. Chargen"

    folgende Anmerkung einzufügen:,

    An Stelle dieser Amtstitel haben Offiziersanwärter während ihrer Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie im ersten Ausbildungsjahr den Amtstitel „Kadett" und nach einer einjährigen erfolgreichen Ausbildung den Amtstitel „Kornett" zu führen.'

    Artikel II Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gehören Heeresangehörige, die a) auf einen Dienstposten des Dienstzweiges

    „10. Beschlagunteroffiziere", „11. Feld(Luft)zeugunteroffiziere",

    „12. Kanzleiunteroffiziere",

    „14. Musikunteroffiziere",

    „15. Sanitätsunteroffiziere", „17. Truppenunteroffiziere"

    oder „18...

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