Bundesgesetz vom 12. Dezember 1955, womit das Mietengesetz abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 und § 5 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

    Im § 5 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung

    (1). An die Stelle des § 3 tritt nachstehende Bestimmung:

    „§ 3. Hängt die Entscheidung über einen der im § 24, Absatz 1, genannten Anträge vom Jahresmietzins (§ 2, Absatz 1, Punkt a, letzter Satz, und Absatz 3) oder Jahresmietwert (§ 4,

    Absatz 2) eines Mietgegenstandes ab und läßt sich dieser nicht mehr feststellen, so ist der Entscheidung der Betrag zugrunde zu legen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde."

  2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Vermieter hat dem Mieter oder einem von diesem namhaft gemachten, im Hause wohnenden oder geschäftstätigen oder im Geschäftsbetriebe des Mieters beschäftigten oder zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Bevollmächtigten Einsicht in die Belege über die Höhe der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben sowie über deren Aufteilung auf die Parteien, und zwar zu angemessener Zeit und an angemessenem Orte, im Hause zu gewähren.

    Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er auf Antrag des Mieters vom Gerichte dazu zu verhalten (§ 29). Durch die Auflegung der Belege beim Hausbesorger oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, bei einer im Hause wohnenden Partei ist dieser Verpflichtung entsprochen."

  3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Zum ordnungsmäßigen Erhaltungsaufwande gehört auch das gemäß einer Entscheidung der Mietkommission oder des Gerichtes auf das Jahr entfallende Erfordernis für die Verzinsung und Tilgung eigenen oder fremden Kapitals, das der Vermieter zur Bestreitung einer größeren Instandhaltungsarbeit

    (Absatz 2) verwendet hat,

    samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals und der seinerzeitigen bücherlichen Löschung verbundenen Kosten."

  4. § 7 hat zu lauten:

    „§ 7. (1) Wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den Mietern zu entrichtenden. Hauptmietzinse und der entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,

    Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter Bestandteile

    (§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen, kann der Vermieter oder mindestens ein Drittel der Mieter bei Gericht eine Erhöhung der Hauptmietzinse um den Fehlbetrag begehren, falls nicht

    über dessen Deckung eine freie Vereinbarung zustande kommt. Der Antrag kann auch von der Gemeinde gestellt werden.

    (2) Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 ist zu prüfen, ob die Auslagen auch unter Heranziehung der in den letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6, Absatz 1, genannten Zwecken verwendeten Teile der Hauptmietzinse nicht gedeckt sind. Trifft dies zu, so ist auszusprechen,

    auf welchen Betrag der Hauptmietzins erhöht wird und von wann an und auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten ist. Handelt es sich um. eine große Instandhaltungsarbeit

    (§ 6, Absatz 2), so ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Auslage aus den Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der Gesamtheit der Mieter nach billigem Ermessen zu bestimmen;

    der Zeitraum darf aber zehn Jahre nicht

    übersteigen. Der neue Hauptmietzins ist für alle Mieter im gleichen Verhältnis zum bisherigen Hauptmietzins festzusetzen. Bei Berechnung des neuen Hauptmietzinses ist von dem Hauptmietzins auszugehen, der bisher für den betreffenden Mietgegenstand allgemein (§ 2) gegolten hat. Hat ein Mieter vereinbarungsgemäß oder auf Grund einer Entscheidung einen höheren Mietzins zu entrichten, so ist dieser in den auf ihn entfallenden neuen Hauptmietzins einzurechnen; eine anderweitige Vereinbarung über die Frage der Einrechnung kann hinsichtlich des bei einer Neuvermietung gemäß § 16, Absatz 1, zulässigerweise vereinbarten Mehrbetrages von höchstens 13 g für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914

    nicht rechtsgültig getroffen werden.

    (3) Ein von der Gemeinde auf Grund der Bauordnung rechtskräftig erteilter Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gilt als Nachweis dafür,

    daß die in Betracht kommenden Arbeiten unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten sind

    (Absatz 1). Werden die aufgetragenen Arbeiten im Vollstreckungsverfahren durch Ersatzvornahme hergestellt, so sind der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 die von der Vollstreckungsbehörde festgesetzten Kosten (§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — WG. 1950,

    BGBl. Nr. 172) zugrunde zu legen (Absatz 2).

    (4) Hat der Vermieter das Haus erst nach dem 1. Jänner 1938 um einen besonders niedrigen Kaufpreis erworben, so ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, inwieweit der Vermieter eine größere Erhaltungsarbeit (§ 6, Absatz 2) auf den Hauptmietzins anrechnen kann."

  5. § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. (1) Unterläßt es der Vermieter, Arbeiten,

    die der ordnungsmäßigen Erhaltung oder, sofern solche nicht erforderlich sind, der Verbesserung dienen (§ 6, Absatz 1), durchführen zu. lassen,

    obwohl die Hauptmietzinse dafür Deckung bieten

    (§§ 6, 7), so kann der Mieter oder die Gemeinde bei Gericht beantragen, daß der Vermieter zu deren Vornahme verhalten werde. Im Antrag ist glaubhaft zu machen (§ 274 ZPO.), daß der Vermieter Arbeiten der angeführten Art nicht durchführen läßt und, wenn es sich um Verbesserungen handelt, daß Arbeiten, die der ordnungsmäßigen Erhaltung dienen, nicht erforderlich sind.

    (2) Wird dem Antrag Folge gegeben, so ist dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe des halben jährlichen Hauptmietzinses die Vornahme der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Ordnungsstrafe zu verhängen, auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde, falls sich diese dazu bereit erklärt hat, oder sonst ein geigneter Dritter zu ermächtigen, die Arbeit aus den Hauptmietzinsen durchführen zu lassen; zugleich sind die Mieter des Hauses anzuweisen, die Beträge, die sie als Hauptmietzins zu leisten haben, ganz oder zu einem bestimmten Teil bis auf weiteres nicht an den Vermieter, sondern an eine andere geeignete Stelle (Gemeinde, ein Dritter) abzuführen. Gleichzeitig ist auf Antrag eines Mieters dem Vermieter aufzutragen, bereits eingehobene, aber nicht bestimmungsgemäß

    verwendete Zinsbeträge binnen 1.4 Tagen bei Exekution an den Dritten (die Gemeinde)

    zur gesetzmäßigen Verwendung herauszugeben.

    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Dritte (die Gemeinde) Exekution beantragen.

    Außerdem kann der Dritte (die Gemeinde). ermächtigt werden, das für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Kapital bis zur Höhe der nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zinsbeträge namens des Hauseigentümers gegen angemessene Verzinsung aufzunehmen, die erforderlichen Urkunden zu fertigen und die grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft, an der die Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen.

    Der Ermächtigte hat hiebei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und dem Gericht auf dessen Verlangen Rechnung zu legen."

  6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Kommt der Vermieter der im Absatz 1

    ausgesprochenen Verpflichtung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Mieters vom Gerichte dazu zu verhalten (§ 29)."

  7. § 10 hat zu lauten:

    㤠10. Der Vermieter hat die ihm auf Grund einer Versicherung seines Hauses gegen Brandschaden

    (§ 2, Absatz 2, Z. 4) nach Eintritt des Versicherungsfalles zukommende Versicherungssumme zur Wiederherstellung des Hauses zu verwenden.

    Auf Antrag eines Mieters oder der Gemeinde ist er vom Gericht dazu zu verhalten

    (§ 30)."

  8. § 12 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

    „(3) Hält der Mieter den von ihm begehrten Mietzins...

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