Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.

(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen,

Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

§ 3. (1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:

  1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;

  2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;

  3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;

  4. Fachbereich: Behandlung eines Projektes aus einem Berufsfeld im Rahmen einer zumindest vierstündigen Klausurarbeit und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer theoretischen Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

    (2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Personen, die eine Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

    Zulassung zur Berufsreifeprüfung

    § 4. (1) Das Ansuchen um...

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