Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ? UVP-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

    § 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Bürger/innen auf fachlicher Grundlage 1.  die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen   festzustellen,   zu   beschreiben   und   zu bewerten, die ein Vorhaben a)  auf Menschen, Tiere und Pflanzen,

    b)Â Â auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

    c)  auf Biotope und Ökosysteme,

    d)  auf die Landschaft und e)  auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

  2.   Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende  oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw. günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

  3.   die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4.  bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von   der   Projektwerberin   geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

    (2) Aufgabe der Bürgerbeteiligung ist die rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über geplante Vorhaben, um jedermann die Möglichkeit zu geben, zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlage zum Vorhaben Stellung zu nehmen und an einer öffentlichen Erörterung des Vorhabens teilzunehmen.

    Begriffsbestimmungen

    § 2.    (1)    Mitwirkende    Behörden    sind   jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften 1.  für   die    Genehmigungen   des   Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

  4.   für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder 3.  an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

    (2)   Unter Vorhaben   ist die  Errichtung  einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft    sowie    sämtliche    damit    in    einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen.

    (3)   Als   Genehmigungen   gelten   die   in   den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen oder Konzessionen.

    (4)  Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder   vom   betroffenen   Land   besonders   dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

    (5)  Kapazität ist die Größe einer Anlage, die bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 oder 2 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.

  5. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN Gegenstand der Umweltverträglichkeitspriifung

    § 3.(1) Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

    (2) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen   Genehmigungsverfahren  von   der  Behörde (§ 39 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

    (3)  Für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und   die   dort   festgelegten   Änderungen   dieser Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    (4)    Für   Änderungen    einer   im   Anhang    1 angeführten bestehenden Anlage ist, sofern nicht Abs. 3  anzuwenden  ist,  eine  Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn 1.  durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und a)  durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung   der   bestehenden   Anlage   um mindestens 50% erfolgt oder b)  die   Summe   der   kapazitätserweiternden Änderungen   innerhalb  der  letzten   fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang   1   festgelegten   Schwellenwertes überschreitet;

  6.   bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert   nach   Anhang   1    liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten    Schwellenwertes    überschreitet   und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25% erfolgt;

  7.   bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für  die   im  Anhang   1   kein   Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der    Äntragstellung    mindestens    50%    des ursprünglich   genehmigten   Umfangs   überschreitet.

    (5)   Für   Maßnahmen,   die   Gegenstand   eines verwaltungsrechtlichen  Anpassungs-   oder  Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, insbesondere für Sanierungen nach § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen,   BGBl.   Nr. 380/1988,   nach   den §§ 21 a oder 33 c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, nach den §§ 79 oder 82 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, nach § 17      des     Altlastensanierungsgesetzes,     BGBl. Nr. 299/1988 oder nach den §§ 202 oder 203 iVm

    § 146 des Berggesetzes 1975. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gilt Abs. 4 sinngemäß.

    (6)  Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem   Bundesgesetz   durchzuführen   ist.   Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

    (7) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung   dürfen   für   Vorhaben,   die   einer   solchen Prüfung unterliegen, bei sonstiger Nichtigkeit keine Genehmigungen erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu.

    Abklärung des Untersuchungsrahmens

    § 4. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines UVP-pflichtigen Vorhabens hat das Vorhaben mindestens sechs Monate vor der geplanten Antragstellung (§ 5) der Behörde unter Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und Vorlage eines Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuzeigen.

    (2)   Die Behörde hat eine vorläufige Prüfung dahingehend vorzunehmen,

  8.   nach welchen Verwaltungsvorschriften  Genehmigungen erforderlich sein werden,

  9.   welche   fachlich   in   Betracht   kommenden Sachverständigen heranzuziehen sein werden und 3.  ob das vorgelegte Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung offensichtliche Mängel aufweist.

    (3)  Bei dieser vorläufigen Prüfung können die in § 2   Abs. 1   Z   1   und   2   genannten   Behörden mitwirken.   Der  Umweltanwalt,  die   Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind anzuhören. Zu diesem Zweck ist die Anzeige nach Abs. 1 samt Unterlagen von der Behörde unverzüglich an die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu übermitteln.

    (4)  Werden offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung festgestellt, sind diese dem Projektwerber/der   Projektwerberin   von   der   Behörde ehestmöglich mitzuteilen.

    (5)  Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin   die   erforderliche   Anzahl   von Ausfertigungen der Unterlagen bekanntgeben.

    (6) Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden haben der Öffentlichkeit unverzüglich die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist vom Vorhaben und vom Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind der Behörde weiterzuleiten. Die Kosten für die ortsübliche Kundmachung und für die Auflage der Projektunterlagen sowie allenfalls erforderlicher Erörterungen sind von der Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin zum Ersatz vorzuschreiben.

    Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

    § 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

    (2) Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens,  Â...

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