Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. HAUPTSTÃœCK Begriffsbestimmungen

    § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.  Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe    oder   der   politischen    Gesinnung verfolgt  zu  werden,   sich   außerhalb   seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist,   sich   des   Schutzes   dieses   Landes   zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren;

  2.   Asyl,   der   Schutz,   der  einem   Fremden   im Hinblick auf seine Flüchtlingseigenschaft in Österreich    gewährt   wird.    Dieser   Schutz umfaßt insbesondere das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und neben den Rechten nach  diesem  Bundesgesetz  die  Rechte,  die einem Flüchtling auf Grund der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,   idF   BGBl.   Nr. 78/1974   (im folgenden    „Genfer   Flüchtlingskonvention" genannt), zustehen;

  3.   Asylwerber, ein Fremder, der einen Antrag auf Gewährung von Asyl (Asylantrag) gestellt hat, vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens;

  4.   Fremder, eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

  5. HAUPTSTÜCK Asylrecht 1. Abschnitt Gewährung von Asyl

    § 2. (1) Österreich gewährt Flüchtlingen Asyl.

    (2)  Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn 1.  er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt;

  6.   er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, in Österreich mit der Absicht herbeigeführt hat, Asyl gewährt zu erhalten;

  7.   er   bereits    in   einem    anderen    Staat   vor Verfolgung sicher war.

    (3)  Kein Asyl wird weiters Fremden gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.

    (4)  Abs. 3 findet auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind,   in   den   Staat,   in   dem   sie   ihren   früheren gewöhnlichen   Aufenthalt   hatten,   zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

    § 3. Asyl wird auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Asylbehörde hat einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist.

    § 4. Die Gewährung von Asyl ist auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Solche Familienangehörigen haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.

    § 5. (1) Ein Flüchtling verliert das Asyl, wenn festgestellt wird, daß

  8.   ihm  in  einem  anderen  Staat Asyl  gewährt wurde;

  9.   ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;

  10.   hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist.

    (2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen.

  11. Abschnitt Einreise von Asylwerbern

    § 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen. *)

    (2)  Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 13 a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon auf Grund des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, gestattet werden kann, formlos zu gestatten.

    (3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet   den   Wunsch   oder   die   Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.

  12. Abschnitt Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers

    § 7. (1) Ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung). Der Asylwerber hat sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten.

    (2) Mit Bescheid kann die Aufenthaltsberechtigung auf Teile des Bundesgebietes eingeschränkt oder   können   Teile   des   Bundesgebietes   davon

    •) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 437/ 1993

    ausgenommen werden, soweit dies im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung von Asylwerbern auf das Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf § 8 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/ 1991, oder zur Verhinderung einer unzumutbaren Konzentrierung von Asylwerbern in Teilen davon, notwendig ist.

    (3)     Die    vorläufige    Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden  keine aufschiebende Wirkung zukommt.

    (4)   Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist...

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