Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1.  Abschnitt Anwendungsbereich.....................     § 1

Erhalter...............................    § 2

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen..................    § 3

Studierende............................    § 4

Akademische Grade.....................     §5

  1.   Abschnitt Aufgaben des Fachhochschulrates..........     § 6

    Zusammensetzung des Fachhochschulrates . .     § 7 Präsident/Präsidentin    und    Vizepräsident/

    Vizepräsidentin  ......................     § 8

    Versammlungen,  Beschlußerfordernisse  und Geschäftsordnung  ....................    § 9

    Geschäftsstelle.........................   § 10

    Aufsicht...............................   § 11

  2.   Abschnitt Antrag auf Anerkennung eines Studienganges    § 12 Anerkennung und Verlängerung der     Anerkennung ..............................   §13

    Erlöschen und Widerruf der Anerkennung ...   § 14

  3. Abschnitt Bezeichnung „Fachhochschule" ...........   §15

    Fachhochschulkollegium.................   §16

  4. Abschnitt Verfahrensvorschriften  ..................   §17

    Strafbestimmung  .......................   §18

    Vollziehung ...........................   § 19

    Inkrafttreten...........................   § 20

  5. ABSCHNITT Anwendungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule.

    Erhalter

    § 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts sein.

    Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

    § 3. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

  6.   die   Gewährleistung   einer   praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;

  7.   die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen  Berufsfeldes  dem  Stand  der Wissenschaft   und   den   Anforderungen   der Praxis entsprechend zu lösen;

  8.   die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.

    (2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

  9.   Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt   wissenschaftlicher   Lehrmeinungen   und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.

  10.   Ein   Fachhochschulstudium   erfordert,   einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen  Zeit,  mindestens  drei Jahre;  in  den Fällen,   in   denen   ein   Berufspraktikum   im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert  sich  die  Studienzeit  um  die  Zeit  des Berufspraktikums.

  11.   Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, daß es in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann.

  12.   Die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer hat mindestens 1 950 Lehrveranstaltungsstunden zu betragen; eine angemessene Reduktion bei   Einsatz   von   Fernstudienelementen   ist zulässig.

  13.   Die   Art   und   der   Umfang   der   einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan   und   in   der   Prüfungsordnung festzulegen.

  14.   Die ein Fachhochschulstudium abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung; sie setzt sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit   und    einer   kommissionellen    Prüfung zusammen.

  15.   Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten   Prüfungen   sind   dem   Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem  Fachhochschul-Studiengang,  schriftlich zu bestätigen.

  16.   Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung    und    dem    Ausbildungsstand    der Studierenden    entsprechend    didaktisch    zu gestalten.

  17.   Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.

    Studierende

    § 4. (1) Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses allgemein zugänglich.

    (2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang    ist    die    allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.

    (3) Die allgemeine Hochschulreife ist in einer der drei folgenden Formen nachzuweisen:

  18.   durch    den    Besitz    eines    österreichischen Reifezeugnisses;

  19.   durch den Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;

  20.   durch den Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1    oder   2   entweder   auf   Grund   einer internationalen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung gleichwertig ist.

    (4) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges   erfordert,   haben   Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen   nachzuweisen.   Die  Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf  Antrag   des   Erhalters   für   den   beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen,   vom   Leiter   des   Lehrkörpers   oder   vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung   ist   innerhalb   von   zwei    Monaten   dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

    (5) Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums   kann   eine   angemessene   Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind,   an  staatlich  organisierten   Lehrgängen,   an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.

    (6)   Ist   im   Anerkennungsbescheid   für   einen Studiengang   die    Beherrschung   der   deutschen Sprache  gefordert,  so  hat  der  Studierende  den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

    (7)  Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes  1965,  BGBl.  Nr. 91, statistische, auch  automationsunterstützte,  Erhebungen  unter Angabe   allfälliger  Personenkennzeichen   zulässig über:

  21.   Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;

  22.   letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden   vor   Beginn   des   Studiums   und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;

  23. Â Â Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;

  24.   Zahl   der  Geschwister,   in   Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;

  25.   Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;

  26.   berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;

  27. Â Â Vorbildung des Studierenden;

  28.   bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang) ;

  29. Â Â Studien-...

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