Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten.

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

  1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

  2. Beamte in handwerklicher Verwendung;

  3. Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,

    Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte;

  4. Hochschullehrer;

  5. Lehrer;

  6. Beamte des Schulaufsichtsdienstes;

  7. Wachebeamte;

  8. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten.

    Bezüge.

    § 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

    (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage,

    Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

    Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

    Familienzulagen, Teuerungszulagen).

    (3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges,

    der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalenderhalbjahres,

    für das die Sonderzahlung gebührt,

    nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

    Familienzulagen.

    § 4. (1) Familienzulagen sind die Kinderzulage und die Haushaltszulage.

    (2) Dem Beamten gebührt für jedes eigene Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage.

    Einem Beamten männlichen Geschlechtes gebührt jedoch eine Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur für die Zeit, für die er zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.

    (3) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes eigenes Kind kann die Kinderzulage auf Antrag zuerkannt werden,

    1. wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge schwerer Krankheit dauernd außerstande ist, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen,

    2. längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,

      wenn es wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat.

      Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz gilt auch in diesen Fällen.

      (4) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag für jedes zu seinem Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise erhaltene Kind, das das 21. Le-

      bensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt werden. Zum Haushalt des Beamten gehört ein Kind dann, wenn es nicht verheiratet ist und bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung im Inland oder Ausland aufhält.

      (5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Haben beide Elternteile Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage gegen einen Rechtsträger öffentlichen Rechts, so gebührt dem Beamten die Kinderzulage nur dann, wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört

      (Abs. 4 zweiter Satz); gehört das Kind nicht zu seinem Haushalt, so gebührt ihm die Kinderzulage nur so weit, als die Höhe der Kinderzulage oder der gleichartigen Zulage, die der andere Elternteil erhält, hinter der Höhe der Kinderzulage nach diesem Bundesgesetz zurückbleibt.

      (6) Die Kinderzulage beträgt 100 S.

      (7) Die Haushaltszulage gebührt a) verheirateten Beamten;

    3. verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen Ehegatten gehört hat oder das nachher geboren wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt;

    4. geschiedenen Beamten, wenn sie eine Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt des Beamten oder des anderen Ehegatten gehört hat oder das nachher geboren wurde und aus der aufgelösten Ehe stammt, ferner,

      wenn der geschiedene Beamte verpflichtet ist, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise zu sorgen.

      (8) Die Haushaltszulage beträgt a) bei verheirateten Beamten, die keine Kinderzulage erhalten und deren Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,

      selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit von mehr als 460 S monatlich bezieht, 40 S; bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist dabei von einem Zwölftel der Summe dieser Einkünfte im letztvorangegangenen Kalenderjahr auszugehen; wird bereits eine gleichartige Familienzulage von einem Rechtsträger öffentlichen Rechts gezahlt,

      so ist diese Zulage auf die Haushaltszulage anzurechnen;

    5. in allen übrigen Fällen 100 S.

      (9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes gebühren Familienzulagen nur, wenn sie als Familienerhalter anzusehen sind.

      (10) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

      die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.

      § 5. (1) Ein Kind ist im Sinne des § 4 als versorgt anzusehen, wenn es 1. den ordentlichen Präsenzdienst im Sinne der wehrrechtlichen Vorschriften leistet;

  9. weiblichen Geschlechtes ist und in den Ehestand tritt;

  10. in ein Stift oder in ein Kloster eintritt;

  11. einen Stiftplatz oder einen Freiplatz in einer Erziehungs-, Bildungs- oder Versorgungsanstalt erhält, solange die Anstalt alle Bedürfnisse der untergebrachten Person bestreitet;

  12. in einem landwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb eines Aszendenten gegen Geld oder Naturalbezüge beruflich tätig ist; unter beruflicher Tätigkeit wird eine solche verstanden, welche ständig und in der Absicht,

    sich dadurch den Lebensunterhalt zu erwerben,

    ausgeübt wird;

  13. aus einem Dienstverhältnis Geld- oder Naturalbezüge erhält;

  14. im Bezuge eines ordentlichen oder außerordentlichen Versorgungsgenusses steht;

  15. im Bezuge einer Sozialversicherungsrente,

    einer Rente nach den Vorschriften über die Kriegsopferversorgung, eines Arbeitslosengeldes

    (einer Notstandshilfe) oder anderer durch einen Rechtsträger öffentlichen Rechts aus sozialen Gründen gewährter Zuwendungen steht;

  16. Geld oder Naturalien aus einer Stiftung

    (Stipendium) erhält; Schul- und Studienstipendien sind jedoch niemals als Versorgung anzusehen;

  17. von einer anderen Person als derjenigen,

    welche die Kinderzulage beansprucht, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung alimentiert wird;

  18. in einem Ausbildungsverhältnis oder einer Praxis steht und im Zusammenhang damit Bezüge

    (Unterhaltsbeiträge u. dgl.) in Geld oder Naturalien erhält;

  19. andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes bezieht.

    (2) Eine Versorgung im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 Z. 6 bis 12 ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Geld- oder Naturalbezug den Wert von monatlich 500 S übersteigt; Überstundenzahlungen,

    Aushilfen, Urlaubsgeld,

    Weihnachtsremunerationen sowie ähnliche Son-

    derzahlungen sind hiebei nicht in Anschlag zu bringen. In dem Fall der Z. 12 ist von einem Zwölftel der Summe der Einkünfte im letztvorhergehenden Kalenderjahr auszugehen. Der Bezug einer Lehrlingsentschädigung gilt ohne Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung nicht als Versorgung.

    (3) Bei Bezügen, die in Naturalien bestehen,

    ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen Verköstigung nebst Wohnung,

    Kleidung und Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung sämtlicher Bedürfnisse durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 v. H. des Betrages von 500 S zu veranschlagen.

    Anfall und Einstellung des Monatsbezuges.

    § 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird,

    mit diesem Tage.

    (2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

    (3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam.

    Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

    (4) Hat der Beamte die Meldung nach § 4

    Abs. 10 rechtzeitig erstattet, so gebühren die Kinderzulage für ein eheliches Kind schon ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage nach § 4

    Abs. 7 lit. a schon ab dem Monat der Verehelichung.

    (5) Hat ein Beamter die Meldung nach § 4

    Abs. 10 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde,

    von diesem Tag an.

    Auszahlung.

    § 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT