Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Finanzausgleichsgesetz  1993 (FAG 1993), BGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. bei   der   Mineralölsteuer   in   gleich   großen Monatsbeträgen a) die gemäß Art. XXIX Z 8 und 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 zweckgebundenen Erträge, die als Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden sind. Berechnungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;

    1. ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist."

  2. Nach dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

    „(1

    1. Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde 1.  die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab   1. Jänner   1994,   wobei   vom   jährlichen Durchschnittsaufkommen  der  Gemeinde  in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge  wie  folgt  zu   berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 62/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September  1994 bis AugustÂ...

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