Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz ? HebG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht 1.  Abschnitt Berufsbezeichnung                                              §   1

Tätigkeitsbereich                                                 §   2

Beiziehungspflichten der Schwangeren,  Gebärenden und Wöchnerin                                § 3

Grenzen   der   eigenverantwortlichen   Ausübung des Hebammenberufes                          §   4

Arzneimittel                                                         §   5

  1.   Abschnitt Pflichtenkreis der Hebamme                               §   6

    Verschwiegenheitspflicht                                     §   7

    Personenstandsrechtliche Pflichten                     §   8

    Dokumentation                                                    §   9

  2.   Abschnitt Berufsberechtigung                                              § 10

    Qualifikationsnachweise — Inland                  § 11

    Qualifikationsnachweise — EWR                     § 12

    Qualifikationsnachweise   —   außerhalb   des EWR                                                                § 13

    Nostrifikation                                                      § 14

    Ergänzungsausbildung und -prüfung                  § 15

    Hebammenausweis                                              § 16

    Fortbildung bei Ausbildung  außerhalb   des EWR                  § 17 Berufsausübung                                       § 18

    Freiberufliche Berufsausübung                            § 19

    Werbeverbot                                                   § 20

    Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung — EWR                                      § 21

    Zurücknahme der Berufsberechtigung              § 22

  3.   Abschnitt Ausbildung                                                     § 23

    Ausbildungsinhalt                                           § 24

    Hebammenakademien                                     § 25

    Akademieleitung                                                     § 26

    Akademieordnung                                           § 27

    Vertretung der Studierenden                            § 28

    Aufnahme in eine Hebammenakademie             § 29

    Aufnahmekommission                                     § 30

    Ausschluß aus der Ausbildung                          § 31

    Anrechnungen                                                § 33

    Prüfungen — Prüfungskommission                § 34

    Diplom                                                            § 35

  4. Abschnitt Fortbildung                                                     § 37

    Sonderausbildung                                                       § 38

  5. Abschnitt

    Österreichisches Hebammengremium               § 39 Wirkungskreis                                                § 40 Verhältnis zu Behörden und zur Sozialversicherung                                                      § 41 Mitgliedschaft                                                 § 42 Pflichten und Rechte der Mitglieder                 § 43 Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung                                                           § 44 Organe des Österreichischen Hebammengremiums                                                    § 45 Hauptversammlung                                         § 46 Gremialvorstand                                             § 47 Wahlbestimmungen                                         § 48 Präsidium                                                       § 49 Landesgeschäftsstellen                                     § 50 Verschwiegenheitspflicht                                 § 51 Deckung der Kosten — Gremialbeitrag           § 52 Aufsicht                                        § 53

    7 Abschnitt Strafbestimmungen                                          § 54

    Ãœbergangsbestimmungen Inkrafttreten Vollziehung 1. Abschnitt Berufsbezeichnung

    § 1. (1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind. Sie gilt für weibliche und männliche Berufsangehörige.

    (2) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw deren Abkürzung führen, sofern diese 1. nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

    (3) Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

    Tätigkeitsbereich

    § 2. (1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts—und Säuglingsfürsorge.

    (2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen 1. Information über grundlegende Methoden der Familienplanung;

  6. Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;

  7. Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

  8. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

  9. Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

  10. Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes;

  11.    Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

  12. Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

  13. Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen;

  14. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

  15. Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen;

  16. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.

    (3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,  das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in ihrer jeweils geltenden Fassung, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes

    § 4. (1) Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in...

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