Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

47. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort ?verschiedene? durch das Wort ?verschiedenen? ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade und akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen zu verleihen.?

3. In § 9 Abs. 6 Z 8 wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge ?und religiösen Werten? die Wortfolge ?sowie der Gender- und Diversity-Kompetenz? angefügt.

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Die Pädagogischen Hochschulen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Strategie des Gender Mainstreaming anzuwenden und die Ergebnisse im Bereich der Gender Studies und der gendersensiblen Didaktik zu berücksichtigen.?

5. In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 sowie in § 79 Z 2 wird die Wendung ?für Bildung, Wissenschaft und Kultur? durch die Wendung ?für Unterricht, Kunst und Kultur? ersetzt.

6. § 12 Abs. 9 Z 6 lautet:

?6. Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,?

7. In § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 lautet jeweils der letzte Satz:

?Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von vier Studienjahren gerechnet ab dem der Bestellung folgenden 1. Oktober.?

8. § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorin(nen) sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Rektors bzw. der Rektorin dessen bzw. deren Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Rektors bzw. einer neuen Rektorin wahrzunehmen.?

9. In § 15 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 15 angefügt:

?15. Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes.?

10. Nach § 16 Abs. 1 wird der folgende Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Sofern geeignete Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.?

11. § 18 Abs. 4 und 5 lauten:

?(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.

(5) Dem Lehrpersonal gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.?

12. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wendung ?nach diesem Bundesgesetz? die Wendung ?oder nach...

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