Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über die Aufstellung von Schillingeröffnungsbilanzen und über die Umstellung (Schillingeröffnungsbilanzengesetz ? SEBG.).
Der Nationalrat hat beschlossen:
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ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Personenkreis und Stichtag.
(1) Kaufleute, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, haben entweder für den Beginn des Geschäftsjahres 1954 (1953/1954)
— jedoch nicht für einen vor dem 4. Mai 1953
liegenden Stichtag — oder für den Beginn des Geschäftsjahres 1955 (1954/1955) auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme ein Inventar und eine Schillingeröffnungsbilanz aufzustellen;
Kaufleute, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr bilanzieren und deren Geschäftsjahr 1953/1954 bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits abgelaufen ist,
können auch noch zu Beginn des Geschäftsjahres 1955/1956 ein Inventar und eine Schillingeröffnungsbilanz aufstellen. Der körperlichen Bestandsaufnahme ist die Bestandsaufnahme im Wege der permanenten Inventur gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
für bergrechtliche Gewerkschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit einschließlich der Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalten;
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Schillingeröffnungsbilanz aufzustellen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, im Falle verstaatlichter Unternehmungen außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, bei Vorliegen besonderer Gründe gestatten, daß die Schillingeröffnungsbilanz für einen späteren als im Abs. 1 vorgesehenen Stichtag aufgestellt wird.
§ 2. Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz.
Die Schillingeröffnungsbilanz ist in der Weise aufzustellen, daß die Vermögensgegenstände und Schulden, die im Inventar für den Schluß des vorangegangenen Geschäftsjahres enthalten sind,
neu bewertet werden.
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ABSCHNITT.
Bewertungsbestimmungen.
§ 3. Grundsätzliche Bestimmungen.
(1) Sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der für ihre Anschaffung oder Herstellung am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz aufgewendet werden müßte. Die in Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag enthaltenen Vorschriften, welche die Bewertung von Vermögensgegenständen mit einem höheren Betrag als den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten untersagen, sind nicht anzuwenden.
(2) Schulden sind mit dem Betrag anzusetzen,
der zu ihrer Tilgung am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz aufgewendet werden müßte,
sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist.
(3) Die für die Aufstellung der Jahresabschlüsse geltenden Vorschriften sind auch bei der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz anzuwenden,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist.
(4) Die in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften.
§ 4. Abnutzbare Anlagegüter.
(1) Abnutzbare Anlagegüter mit Ausnahme der bebauten Grundstücke dürfen höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der für die Anschaffung oder Herstellung von neuen, nach Art und Leistungsfähigkeit vergleichbaren Wirtschaftsgütern am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz aufgewendet werden müßte. Dieser Betrag vermindert sich um die angemessenen Absetzungen für Abnutzung, die unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer auf die Zeit bis zum Stichtag entfallen. Abweichend davon können jene abnutzbaren Anlagegüter,
bei denen die bisherige tatsächliche Nutzungsdauer mehr als zehn Jahre beträgt, mit höchstens 30 v. H. des Betrages angesetzt werden, der sich nach dem ersten Satz ergibt; sind aber diese Wirtschaftsgüter in der der Schillingeröffnungsbilanz vorangegangenen Bilanz (Schlußbilanz)
mit einem höheren Wert als 30 v. H. angesetzt oder ergibt sich auf Grund der Bestimmung des ersten und zweiten Satzes ein höherer Wert, so kann dieser höhere Wert in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzt werden..
(2) Bebaute Grundstücke dürfen höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; hiebei ist von der Voraussetzung auszugehen, daß bebaute Grundstücke zusammen mit dem Betrieb veräußert werden.
Ist aber ein bebautes Grundstück in der Schlußbilanz mit einem höheren Wert enthalten, so darf es mit diesem höheren Wert angesetzt werden.
§ 5. Beteiligung an Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Eine Beteiligung an einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf nicht höher bewertet werden als mit dem entsprechenden Anteil am bilanzmäßig ausgewiesenen Vermögen der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht.
Wird von dieser Gesellschaft die Schillingeröffnungsbilanz später aufgestellt, so ist der Wertansatz zu berichtigen, wenn der Ansatz höher ist, als der aus der Schillingeröffnungsbilanz der Gesellschaft sich ergebende Wert der Beteiligung; ist der Wertansatz niedriger, so darf er berichtigt werden. Diese Berichtigung hat der Beteiligte in dem Jahresabschluß vorzunehmen,
der auf die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, folgt. Beträge, die sich aus der Erhöhung des Wertansatzes ergeben, sind bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in die gesetzliche Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Umstellungsrücklage,
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in die Kapitalsrücklage einzustellen.
§ 6. Immaterielle Güter, Bestandrechte und Mineralgewinnungsrechte.
Konzessionen, Gewerbeberechtigungen, Mineralgewinnungsrechte,
Bestandrechte, Patente,
Lizenzrechte, Marken- und Musterschutzrechte,
Verlagsrechte, Urheberrechte und ähnliche Rechte sowie der Geschäfts- oder Firmenwert dürfen höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, mit dem sie in der Schlußbilanz angesetzt sind.
§ 7. Wertpapiere.
Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Börsenpreis angesetzt werden; besteht ein solcher Preis nicht, dürfen sie höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der für ihre Anschaffung am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz aufgewendet werden müßte (§ 3 Abs. 1).
§ 8. Eigene Aktien und eigene Geschäftsanteile.
(1) Eigene Aktien oder eigene Geschäftsanteile dürfen höchstens mit dem aus der Umstellung
(§ 12) sich ergebenden Nennbetrag angesetzt werden, wenn der Betrag der freien Rücklagen den für die eigenen Aktien oder eigenen Geschäftsanteile angesetzten Betrag erreicht oder
übersteigt; ist der Betrag der freien Rücklagen geringer, so dürfen die eigenen Aktien oder eigenen Geschäftsanteile höchstens mit diesem Betrag angesetzt werden.
(2) Soweit eigene Aktien oder eigene Geschäftsanteile nach dem Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz,
aber vor der Aufstellung dieser Eröffnungsbilanz veräußert worden sind, kann an Stelle des im Abs. 1 bestimmten Höchstwertes der Veräußerungserlös als Höchstwert angesetzt werden.
§ 9. Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten,
die bereits in der Schlußbilanz angesetzt sind, müssen mindestens mit den dort ausgewiesenen Wertansätzen weitergeführt werden; die Neubildung von Rückstellungen ist zulässig.
§ 10. Besondere Vermögenswerte.
Forderungen gegen das Deutsche Reich und seine Einrichtungen mit und ohne Rechtspersönlichkeit,
auch wenn die Forderungen durch Wertpapiere verbrieft sind, dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz höchstens mit dem Erinnerungsansatz von 1 S ausgewiesen werden. Dasselbe gilt für Vermögensrechte, über welche die Verfügung durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen im Ausland voraussichtlich dauernd entzogen ist.
§ 11. Rücklagen.
Investitionsrücklagen II und Investitions-
Sonderrücklagen (§§ 1 und 2 Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192) sowie Rücklagen nach dem Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 113, und Rücklagen für Ersatzbeschaffung sind in die Schillingeröffnungsbilanz mit den Beträgen aufzunehmen und gesondert auszuweisen, mit welchen sie in der Schlußbilanz angesetzt sind.
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ABSCHNITT.
Umstellungsbestimmungen.
§ 12. Umstellung.
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben ihr Grundkapital oder Stammkapital (Nennkapital) und den Nennbetrag ihrer Aktien oder Geschäftsanteile (Anteile)
neu festzusetzen {Umstellung).
(2) Das neue Nennkapital ist in Höhe des Betrages des bei der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebenden Reinvermögens festzusetzen, soweit der Betrag nicht in Rücklage gestellt wird.
(3) Soweit das Reinvermögen nicht für die Festsetzung des Nennkapitales in Anspruch genommen wird, ist es von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Rücklage, von Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer besonderen Rücklage
(Umstellungsrücklage) zuzuweisen; die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf. Dies gilt nicht, soweit freie Rücklagen gebildet werden; hiebei dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz gegenüber der Schlußbilanz das Verhältnis der freien Rücklagen zur gesetzlichen Rücklage nicht zu deren Ungunsten und das Verhältnis des Nennkapitales und der gesetzlichen Rücklage zusammen zu den freien Rücklagen nicht zu deren Gunsten verändert werden. Die Bestimmungen des § 11 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Umstellung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit...
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