Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Schulzeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 193/1964, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 hat zu lauten:

    „(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederesterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten,

    Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

    (2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.

    Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien.

    Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Burgenland,

    Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

    Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester beginnt in den Bundesländern Burgenland,

    Niederösterreich und Wien am zweiten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

    Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im Feber und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland,

    Niederösterreich und Wien an dem Samstag,

    der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

    Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

    (3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind,

    sind Schultage.

    (4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

    1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,

      der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,

      wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

    2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner,

      wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

    3. der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

    4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

    5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern

      (Osterferien);

    6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

      (5)...

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