Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz ? MEG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Erster Teil.

Gesetzliche Maße.

§ 1.

(1) Länge.

(2) Masse.

(3) Zeit.

(4) Flächeninhalt.

(5) Rauminhalt.

(6)Ebener WinkeL

(7) Raumwinkel.

(8) Kraft.

(9) Dichte und spezifisches Gewicht.

(10) Druck (Spannung).

(11) Zähigkeit.

(12) Arbeit.

(13) Leistung.

(14) Elektrische Stromstärke.

(15) Elektrizitätsmenge.

(16) Elektrische Spannung.

(17) Elektrischer Widerstand.

(18) Elektrische Kapazität.

(19) Magnetischer Fluß.

(20) Induktivität.

(21) Frequenz.

(22) Temperatur.

(23) Wärmemenge.

(24) Lichtstärke.

(25) Lichtstrom.

(26) Beleuchtungsstärke.

§ 2.

(1) Sofern im § 1 nicht anders festgelegt ist,

werden die zulässigen Vielfachen und Teile der Einheiten nach Tausender-Potenzen gebildet und durch Vorsetzen einer der in Abs. 2 angeführten Vorsilben zu der Bezeichnung der Einheit benannt.

(2) Es bedeuten:

(3) Das Zeichen der Vorsilbe wird ohne Zwischenraum vor das Zeichen der Einheit gesetzt; sie bilden zusammengesetzt das Zeichen des Vielfachen oder Teiles, so daß sich ein Potenzexponent stets auf das ganze Zeichen bezieht.

5 3.

(1) Im öffentlichen und im amtlichen Verkehr,

insbesondere in allen Verträgen, öffentlichen Urkunden und Ankündigungen sind allen Maßangaben von Größen, für die im § 1 Einheiten festgelegt sind, die gesetzlichen Maße zugrunde zu legen.

(2) Alle Sachgüter oder Leistungen, denen Maßangaben im Sinne des Abs. 1 zugrunde liegen, dürfen nur nach den gesetzlichen Maßen angeboten, verkauft oder berechnet werden.

(3) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien verordnen, daß

Sachgüter oder Leistungen nur nach bestimmten Maßen angeboten, verkauft oder berechnet werden dürfen.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2

ist der Verkehr von und nach dem Auslande ausgenommen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt,

weitere Ausnahmen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zuzulassen.

§ 4.

Im öffentlichen und im amtlichen Verkehr sind für die gesetzlichen Maße nur die im § 1

angegebenen oder nach § 2 gebildeten Zeichen zulässig.

§ 5.

In Österreich sind für die im § 1 festgelegten gesetzlichen Einheiten die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aufbewahrten Etalons oder die von ihm bekanntgegebenen Darstellungsverfahren verbindlich.

§ 6.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist beauftragt, die im § 5 genannten

österreichischen Etalons zu verwahren und an die internationalen Etalons anzuschließen.

Zweiter Teil.

Eichwesen.

Abschnitt A.

Eichpflicht.

§ 7.

(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird,

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät anwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, daß

das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.

  1. Meßgeräte im öffentlichen Verkehr.

    § 8.

    (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im öffentlichen Verkehr zur Bestimmung des Maßes oder der Güte von Sachgütern oder des Umfanges von Leistungen angewendet oder bereitgehalten werden:

  2. Maße, Meßwerkzeuge und Meßmaschinen,

    die zum Messen der Länge, der Fläche und des Raumes dienen, auch Fahrpreisanzeiger

    (Taxameter) an Fahrzeugen sowie Transportgefäße und Behälter, wenn ihr durch Begrenzungseinrichtungen gekennzeichneter Rauminhalt verbindlich ist,

  3. Gewichtsstücke und Waagen einschließlich der Zählwaagen und Wägemaschinen,

  4. Abfüllmaschinen,

  5. Mengenmeßgeräte für Gas, für Wasser und für elektrische Energie,

  6. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,

  7. Meßgeräte für wissenschaftliche und technische Untersuchungen, die auf den Einheiten des Raumes oder der Dichte beruhen und zur Gehaltsermittlung dienen,

  8. Meßgeräte, die zur Bestimmung der Güte von Werkstoffen dienen, sofern sie auf einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,

  9. Meßgeräte zur Ermittlung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen,

  10. Meßgeräte für Temperaturen,

  11. Meßgeräte, die bei der Feststellung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten verwendet werden (Flammpunktsprober),

  12. Meßgeräte zur Bestimmung der Zähigkeit von Flüssigkeiten (Viskosimeter).

    (2) Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz 1

    angeführten Meßgeräte auch dann, wenn sie 1. zur Prüfung der Lieferungen für An- oder Verkauf dienen,

  13. zur Ermittlung des Arbeitslohnes angewendet oder bereitgehalten werden,

  14. zur Überprüfung von Arbeitsleistungen dienen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird,

  15. zur Messung von Sachentschädigungen verwendet werden,

  16. zu Steuer- oder finanzamtlichen Zwecken dienen,

  17. zur Schiffseichung dienen,

  18. in staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten bei den im Rahmen der Autorisation durchzuführenden Prüfungen verwendet werden,

  19. von Überwachungsorganen im öffentlichen Auftrag zu Überprüfungen verwendet werden.

    § 9.

    (1) Fässer und Korbflaschen, in oder samt denen Bier, Wein, Obstwein, Traubenmost, Obstmost,

    wein- oder obstweinhältige Getränke, wein- oder obstweinähnliche Getränke, Trinkbranntwein aller Art oder Essig verkauft werden, müssen bei der Füllung auf ihren Rauminhalt geeicht sein.

    (2) Fässer und Korbflaschen, in oder samt denen alle anderen Flüssigkeiten nach dem Volumen verkauft werden, müssen ebenfalls bei der Füllung geeicht sein.

    (3) Von der Eichpflicht sind solche Originalgebinde

    (Fässer und Korbflaschen) ausgenommen,

    in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.

    § 10.

    Zum öffentlichen Verkehr gehört auch 1. der Handelsverkehr in nicht allgemein zugänglichen Verkaufsstellen, insbesondere der Geschäftsbetrieb von Vereinen und Genossenschaften auch dann, wenn er sich auf deren Mitglieder beschränkt,

  20. der geschäftliche Verkehr landwirtschaftlicher und gärtnerischer Betriebe und jener Personen, die aus der Landwirtschaft oder einem ihrer Zweige einen Erwerb ziehen,

  21. die Ermittlung der Fracht- und der Beförderungsgebühren durch die Verkehrsunternehmungen,

  22. der Betrieb der öffentlichen Wägeanstalten,

    deren Wäger geprüft und vereidigt sein müssen.

  23. Meßgeräte im Gesundheitswesen.

    § 11.

    Der Eichpflidit unterliegen 1. von den durch die jeweils geltende Apothekenbetriebsordnung für die Offizin und für das Laboratorium öffentlicher und Anstaltsapotheken und für die Betriebsräume

    ärztlicher und tierärztlicher Hausapotheken vorgeschriebenen Meßgeräten

    1. Waagen aller Art und Gewichtsstücke,

    2. Meßzylinder und Meßkolben,

  24. von den in medizinisch-diagnostischen Laboratorien verwendeten Meßgeräten a) Waagen und Gewichtsstücke,

    1. Meßzylinder und Meßkolben,

    2. Pipetten und Büretten,

    3. Thermometer,

  25. Personenwaagen, die a) von Ärzten und anderen Personen,

    die die Krankenpflege, Geburtshilfe und Gesundheitspflege berufsmäßig ausüben, hiebei angewendet oder bereitgehalten werden,

    1. in Apotheken, Krankenanstalten, Sanatorien und ähnlichen der Vorbeugung von Krankheiten und der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienenden öffentlichen und privaten Anstalten aufgestellt sind,

    2. sich in Bädern, Sportfeldern und

    ähnlichen der Volksgesundheit dienenden Anstalten befinden.

    § 12.

    (1) Fieberthermometer, graduierte medizinische Spritzen, Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte und Blutkörperchenzählkammern, die angeboten,

    verkauft oder beruflich verwendet werden,

    müssen geeicht sein.

    (2) Die Hersteller der im Abs. 1 angeführten Geräte sind verpflichtet, die Eichung zu veranlassen;

    bei ausländischen Erzeugnissen übernimmt diese Verpflichtung, wer diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt 3. Meßgeräte im Sicherheitswesen.

    § 13.

    (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre unrichtige Anzeige unmittelbar oder mittelbar eine Gefährdung von Personen oder Sachen zur Folge haben kann:

  26. Meßgeräte für Druck, Zug oder Dehnung,

  27. Temperaturmeßgeräte,

  28. Flammpunktsprober,

  29. Meßgeräte für verkehrspolizeiliche Zwecke.

    (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Meßgeräte als Einrichtungen von Verkehrsmitteln,

    die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

  30. Nacheichpflicht.

    § 14.

    Die eichpflichtigen Gegenstände sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen.

    § 15.

    Die Nacheichfrist beträgt:

  31. zwei Jahre für alle eichpflichtigen Gegenstände, für die dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Frist festsetzt,

  32. drei Jahre bei den Fässern, mit Ausnahme der Bierfässer,

    für die die Nacheichfrist zwei Jahre beträgt,

  33. vier Jahre a) bei Elektrizitätszählern, die in Verbindung mit Meßwandlern verwendet werden,

    1. bei Ein-und Mehrphasenwechselstromzählern mit Zusatzeinrichtungen,

  34. fünf Jahre a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),

    1. bei Tankwagen und Transportbehältern von 200 l Rauminhalt aufwärts,

    2. bei Wasserzählern,

    3. bei Elektrizitätszählern für Gleichstrom mit Ausnahme von Elektrolytzählern,

    4. bei Flammpunktsprobern,

    5. bei Viskosimetern,

  35. zehn Jahre a) bei Ein- und Mehrphasenwechselstromzählern ohne Zusatzeinrichtungen,

    1. bei Lagerbehältern,

  36. zwölf Jahre bei Meßwandlern.

    § 16.

    Die Nacheichfrist beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

    § 17.

    Von der Nacheichung sind befreit:

  37. Meßgeräte, die nur aus Glas bestehen,

  38. Flüssigkeitsmaße aus Porzellan oder Steingut,

  39. Aräometer,

  40. Flüssigkeitsthermometer, die aus Glas hergestellt sind,

  41. medizinische Spritzen,

  42. Bandmaße...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT