Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das Energieanleihegesetz 1982 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energieanleihegesetz 1982, BGBl. Nr. 547,

wird geändert wie folgt:

Artikel I 1. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder

— soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, dient —

4 Milliarden Schilling an Kapital nicht übersteigt;"

  1. § 1 Abs. 3 Z 6 lautet:

    „6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken,

    der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

    Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

    insbesondere deren Ãœbertragungseinrichtungen,

    zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen,

    zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden,

    sowie zur Tilgung — sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979

    betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

    (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften,

    BGBl. Nr....

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT