Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Entschädigung für Impfschäden (Impfschadengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen a) des Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken, BGBl. Nr. 156/1948, oder b) des § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

  1. Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

    1. ärztliche Hilfe;

    2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-,

      Verband- und Heilmitteln;

    3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

    4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

    5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten,

      erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

  2. Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation;

  3. wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz

    (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

    1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24 a,

      24 b, 24 d und 25 HVG;

    2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

  4. im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

    1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

    2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

    3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

    (2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

  5. Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

  6. für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

  7. für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt,

    einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

    § 3. (1) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

    (2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 54 bis 60,

    65 bis 67, 69 bis 72, 82 Abs. 1 und 3, 92...

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