Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend den Religionsunterricht in der Schule.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (I) Der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand an den öffentlichen und an den mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volks-
Haupt- und Sonderschulen, Mittelschulen (Gymnasien,
Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen)
und Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten einschließlich der Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, ferner an sonstigen
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen am 13. März 1938 Religionsunterricht durch die vergangenen fünf Jahre auf Grund von gesetzmäßig erlassenen Rechtsvorschriften Pflichtgegenstand war,
für alle einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörigen Schüler.
(2) Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden; Schüler über 14 Jahre können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Das dem Bunde zustehende Recht der obersten Leitung und Aufsicht
über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen
[Artikel 102 a, Abs. (1), 1. Satz, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929] wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde festgesetzt und vom zuständigen Bundesministerium kundgemacht.
(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrbehelfe verwendet werden,
die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde und vom zuständigen Bundesministerium für zulässig erklärt worden sind.
§ 3. (J) Die Religionslehrer an den vom Bunde erhaltenen mittleren Lehranstalten, an denen Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand ist [§ 1, Abs. (1)], werden vom Bunde angestellt.
(2) Die Religionslehrer an den übrigen öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand ist [§ 1, Abs. (1)],
werden entweder a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder),
die gemäß § 2 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 88/1948,
die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder b) von der...
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