Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, mit dem das Außenhandelsgesetz neuerlich abgeändert wird (Außenhandelsgesetznovelle 1962).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,

in der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle 1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle 1959, BGBl. Nr. 284 und der Außenhandelsgesetznovelle 1961, BGBl. Nr. 313, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander zum Gegenstande haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.

    Bei der Erteilung der Bewilligung ist insbesondere auf handelsvertragliche Vereinbarungen sowie sonstige internationale Verpflichtungen,

    die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes, die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden und die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen Bedacht zu nehmen."

  2. § 2 Abs. 6 lit. d hat zu lauten:

    „d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Zollvormerkverkehr,

    ausgenommen im Ausgangs-

    oder Eingangsverkehr mit Waren zum Ungewissen Verkauf, sowie die Abfertigung nach § 68 Abs. 6 des Zollgesetzes 1955, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollauslande oder im Zollgebiet verbleiben; die Aus- oder Einfuhr von inländischen oder ausländischen Zutaten,

    die in einem Vormerkverkehr zu vorgemerkten Waren hinzugekommen sind,"

  3. § 2 Abs. 6 lit. f hat zu lauten:

    „f) 1. die Aus- oder Einfuhr von entgeltlichen Sendungen, deren Wert 500 S nicht übersteigt;

    hievon können die im § 3 Abs. 1

    genannten Bundesministerien zum Schutze der inländischen Erzeugung Ausnahmen erlassen.

  4. Ausgenommen bleiben Ausfuhrsendungen von Hyperphosphat (TNr. ex 25.10B),

    Thomasmehl (TNr. 31.03 A), Superphosphat

    (TNr. ex 31.03 B) und Kalidüngemittel,

    mineralische oder chemische

    (TNr. 31.04 des Zolltarifes, BGBl. Nr. 74/

    1958),"

  5. § 3 Abs. 3 lit. a hat zu lauten:

    „a) sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

    Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner ermächtigen, Aus- und Einfuhrbewilligungen an Einzelpersonen und Unternehmen,

    die ihren Sitz im betreffenden Bundesland haben, für solche Waren zu erteilen, für die eine Begutachtung durch den im § 5 genannten Beirat nicht erforderlich ist; ferner, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist...

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