Bundesgesetz vom 8. Juni 1989, mit dem das Präferenzzollgesetz neuerlich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 234/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt 1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,

    1. 65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65

      des Zolltarifes, jedoch 50, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage G genannt sind;

    2. 50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;

  2. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,

    1. 50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65

      des Zolltarifes, jedoch 25, sofern es sich um tropische Erzeugnisse handelt, die in der Anlage G genannt sind;

    2. Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.

      Bei Berechnung der Vorzugszollsätze sind Bruchteile von Wertzollsätzen von mehr als 0,05 vH und Bruchteile der in Schilling festgelegten Zollsätze von mehr als 0,05 S auf die erste Dezimalstelle aufzurunden, ansonsten auf die erste Dezimalstelle abzurunden."

  3. Die Anlage A zum Präferenzzollgesetz wird wie folgt geändert:

  4. Die Vorzugszollsätze für Waren der Unternummern 0901 21 A und 0901 22 A aus den begünstigten Ländern der Gruppe I lauten jeweils:

    7,8%.

  5. Die Vorzugszollsätze für Waren der Unternummern 0901 21 B und 0901 22 B aus den begünstigten Ländern der Gruppe I lauten jeweils:

    6%.

  6. Der Vorzugszollsatz für Waren der Unternummer 0904 12 A aus den begünstigten Ländern der Gruppe I lautet: 9%.

  7. Der Vorzugszollsatz für Waren der Unternummer 0904 12 B aus den begünstigten Ländern der Gruppe I lautet: 6%.

  8. Die Vorzugszollsätze für Waren der Unternummern 0904 12 A und 0904 12 B aus den begünstigten Ländern der Gruppe II lauten jeweils:

    frei.

  9. Die Vorzugszollsätze für Waren der Unternummern 0904 20 B 1 a und 0904 20 B 2 a aus den begünstigten Ländern der Gruppe I lauten jeweils: 9%.

  10. Die Vorzugszollsätze für Waren der Unternummern 0904 20 B 1...

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