Bundesgesetz vom 21. Juni 1968, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsüberleitungsgesetz BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 235/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. An Stelle des Abschnittes III treten folgende Bestimmungen:

    „ABSCHNITT III Sonderbestimmungen für Hochschullehrer

    § 32. Gliederung Die Hochschullehrer gliedern sich in ordentliche Hochschulprofessoren, außerordentliche Hochschulprofessoren und Hochschulassistenten.

    ABSCHNITT III a Sonderbestimmungen für Lehrer

    § 33. Dienstzweige Die Dienstzweige der Bundeslehrer und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen LPA,

    L l, L 2 B, L 2 HS, L2 V und L 3 sowie die besonderen Erfordernisse, die — abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Bundesdienst — die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden

    (besondere Anstellungserfordernisse), werden durch die, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage (Lehrer-Dienstzweigeordnung)

    bestimmt.

    § 34. Festsetzung der Zahl der Dienstposten Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen Personalstände der Lehrer wird nach Schularten und Verwendungsgruppen und innerhalb dieser nach Leitern, Fachvorständen, Direktorstellvertretern,

    Erziehungsleitern und Lehrern getrennt durch das Bundesfinanzgesetz festgesetzt.

    § 35. Amtstitel

    (1) Die Bundeslehrer haben folgende Amtstitel zu führen:

    (2) Die Lehrer der Verwendungsgruppe L 1,

    die im pädagogisch-psychologischen Dienst bei einer Schulbehörde des Bundes verwendet werden,

    führen den Amtstitel „Professor".

    (3) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die mit der Leitung eines Bundeskonviktes betraut sind, haben an Stelle des Amtstitels „Professor"

    den Amtstitel „Konviktsdirektor" zu führen.

    (4) Bundeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis führen den ihnen zukommenden Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „Provisorischer"

    („Provisorische").

    (5) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung, bei Bundeslehrern einer der Verwendungsgruppen L 2 oder der Verwendungsgruppe L 3 auch mit der Erreichung der in Abs. 1 jeweils genannten Gehaltsstufe.

    (6) Die Bundeslehrer führen im Ruhestand den ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand" („i. R.").

    § 36. Anstellungserfordernisse

    (1) Die in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten II der Lehrer-Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige etwas anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

    (2) Die Abschnitte II der Lehrer-Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse,

    die für einzelne Dienstzweige neben den in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

    (3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Bundeslehrer eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse,

    wenn sich der Lehrer im provisorischen Dienstverhältnis befindet, einer Anstellung, wenn er sich aber im definitiven Dienstverhältnis befindet, einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

    § 37.

    (1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in...

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