Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, mit dem das Mühlengesetz abgeändert wird (Mühlengesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1960 zur Ordnung der Mühlenwirtschaft (Mühlengesetz),

BGBl. Nr. 113, wird abgeändert wie folgt:

  1. §. 2 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten:

    „§ 2. (1) In Mühlen im Sinne des § 1 dürfen je Kalendermonat nur jene Mengen an Roggen und Weizen vermahlen werden, die sich aus den Bestimmungen der nachstehenden Absätze ergeben;"

  2. Dem § 2 Abs. 2 ist, bei Zeilenanfang beginnend,

    folgender Satz anzufügen:

    „Lohnvermahlungen von Mühle zu Mühle sind bei der Berechnung der Vermahlungsmengen zugunsten der auftraggebenden Mühle zu zählen."

  3. Im § 2 Abs. 3 haben an die Stelle der Worte

    „das Mühlenkuratorium (§ 6) auf Antrag" und im § 2 Abs. 5, 6 und 7 an die Stelle der Worte

    „das Mühlenkuratorium auf Antrag" jeweils die Worte „der Landeshauptmann auf Antrag des Mühleninhabers" zu treten. Im § 2 Abs. 9 haben an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium hat" die Worte „Der Landeshauptmann hat auf Antrag des Mühlenfonds", an die Stelle der Worte

    „dem Mühlenkuratorium" die Worte „dem Mühlenfonds" und an die Stelle der Worte „des Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds"

    zu treten. Im § 2 Abs. 10 haben an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium" die Worte „Der Mühlenfonds" zu treten.

  4. Im § 3 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte

    „an das Mühlenkuratorium" die Worte „an den Mühlenfonds", im § 3 Abs. 2 und 3 und im § 3

    Abs. 4 Z. 2 an die Stelle der Worte „dem Mühlenkuratorium"

    jeweils die Worte „dem Mühlenfonds"

    und im § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte

    „des Mühlenkuratoriums" die Worte „des Mühlenfonds" zu treten. Im § 3 Abs. 4 Z. 1

    haben an die Stelle der Worte „dem Mühlenkuratorium nachgewiesen worden ist und dieses die Vorvermahlungen bewilligt hat." die Worte

    „dem Mühlenfonds nachgewiesen worden ist und dieser die Vorvermahlungen bewilligt hat." zu treten. Im § 3 Abs. 5 haben an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium kann einem Mühleninhaber" die Worte „Der Landeshauptmann kann einem Mühleninhaber auf dessen Antrag" und im § 3 Abs. 6 an die Stelle der Worte „das Mühlenkuratorium dem Inhaber einer anderen Mühle auf Ansuchen" die Worte

    „der Landeshauptmann dem Inhaber einer anderen Mühle auf dessen Antrag" zu treten.

  5. Im § 4 haben an die Stelle der Worte „dem Mühlenkuratorium" die Worte „dem Mühlenfonds",

    an die Stelle der Worte „Das Mühlenkuratorium"

    die Worte „Der Mühlenfonds", an die Stelle der Worte „des Mühlenkuratoriums"

    die Worte „des Mühlenfonds" und an die Stelle des Wortes „Kuratorium" das Wort „Mühlenfonds"

    zu treten.

  6. Im § 5 Abs. 1 haben an die Stelle der Worte

    „das Mühlenkuratorium" die Worte „der Mühlenfonds"

    zu treten. Nach dem Worte „bezahlen"

    ist statt des Beistriches ein Punkt zu setzen; an die Stelle des nachfolgenden Nebensatzes hat folgender Satz zu treten:

    „Bei ihrer Berechnung sind die tatsächliche Vermahlung in der Zeit ab 1. Jänner 1954 und die Kapazität der Mühle im Zeitpunkt ihrer Stilllegung zu berücksichtigen; wenn es sich um die dauernde Stillegung einer Mühle handelt, auf die die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 anzuwenden sind, sind die nach diesen Bestimmungen festzusetzende Vermahlungsmenge und die Kapazität der Mühle im Zeitpunkt des durch höhere Gewalt entstandenen Schadens zu berücksichtigen."

  7. Im § 5 Abs. 2 bis 5 haben an die Stelle der Worte „vom Mühlenkuratorium" die Worte

    „vom Mühlenfonds", an die Stelle der Worte

    „durch das Mühlenkuratorium" die Worte

    „durch den Mühlenfonds", an die Stelle der Worte

    „an das Mühlenkuratorium" die Worte „an den Mühlenfonds", an die Stelle der Worte „des Mühlenkuratoriums"...

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