Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert wird (1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1972, wird wie folgt geändert:

  1. Die Abs. 5 bis 7 des § 6 erhalten folgende Fassung:

    „(5) Bei Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes,

    BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ist im dienstlichen Verkehr an Stelle ihres Amtstitels der ihnen gemäß § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrad anzuwenden.

    (6) Als militärische Dienstgrade kommen für die im Abs. 5 angeführten Beamten in Betracht:

  2. in der Verwendungsgruppe E oder D: Korporal,

    Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister,

    Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister;

  3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,

    Vizeleutnant.

    (7) Werden die im Abs. 5 genannten Beamten nicht als Unteroffiziere des Truppendienstes verwendet,

    so ist dem jeweiligen Dienstgrad der Zusatz ,des technischen Dienstes' beizufügen."

  4. Dem § 8 wird angefügt:

    „(6) In den Prüfungsvorschriften kann bestimmt werden, daß die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn der Kandidat eine in diesem Gesetz oder in seinen Anlagen vorgesehene Dienstprüfung in den gleichen Gegenständen abgelegt hat und die bereits abgelegte Prüfung nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist."

  5. Der § 10 erhält folgende Fassung:

    „§ 10. Wenn es aus fachlichen und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, können durch Verordnung Ausbildungslehrgänge für einzelne oder mehrere Dienstprüfungen oder für Teile einzelner oder mehrerer Dienstprüfungen vorgesehen werden. In diesen Verordnungen sind die Einrichtung, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung eines Ausbildungslehrganges, die Zulassung zu diesem, das vorzeitige Ausscheiden aus dem Ausbildungslehrgang, die Gegenstände und die Dauer der Ausbildung näher zu regeln und jene Dienstprüfungen oder Teile von Dienstprüfungen zu bezeichnen, für die der Besuch des Ausbildungslehrganges Zulassungserfordernis ist."

  6. Dem § 13 Abs. 5 wird angefügt:

    „Steht zu Beginn einer Funktionsperiode noch nicht fest, daß im örtlichen Wirkungsbereich einer Prüfungskommission tatsächlich Prüfungen anfallen werden, so kann von einer Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der

    übrigen Mitglieder abgesehen werden; tritt danach dennoch ein Bedarf auf, so ist eine Prüfungskommission auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen."

  7. Nach § 16 wird eingefügt:

    „§ 16 a. In den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß die Prüfung in Form von Teilprüfungen nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abzulegen ist."

  8. Der § 18 erhält folgende Fassung:

    „§ 18. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind bei Ausbildungslehrgängen und Prüfungen, die den Wirkungsbereich 1. nur eines Bundesministers betreffen, von diesem im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

  9. mehrerer Bundesminister betreffen, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern,

  10. aller Bundes minister betreffen, von der Bundesregierung zu erlassen.

    (2) Soweit Ausbildungslehrgänge und Prüfungen nur für Verwendungen im Bereich der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates in Betracht kommen, sind die betreffenden Verordnungen vom Präsidenten des Nationalrates zu erlassen."

  11. Der Abs. 1 des § 22 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Verleihung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges, einer höheren Dienstklasse,

    einer höheren Standesgruppe oder einer höheren Dienststufe erfolgt durch Ernennung."

  12. Der § 26 d erhält folgende Fassung:

    „Anstellungserfordernisse

    § 26 d. (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppe P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den §§ 26 e und 26 f oder aus der Handwerker-Dienstzweigeordnung nichts anderes ergibt, die Erlernung eines der Verwendung des Beamten entsprechenden Lehrberufes.

    (2) Die Erlernung eines Lehrberufes ist durch das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung

    (Lehrlingsprüfung), das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung,

    das Gesellenprüfungszeugnis oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften die Lehrabschlußprüfung ersetzt, nachzuweisen. In Lehrberufen, in denen keines der angeführten Zeugnisse erworben werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief zu erbringen. Dieser Nachweis ist ohne Einschränkung zulässig, wenn der Lehrbrief vor dem 11. April 1939 in einem Industriebetrieb erworben wurde.

    (3) Das Anstellungserfordernis des Abs. 1

    gilt auch dann als erfüllt, wenn der Beamte vor dem 13. März 1938 ein einschlägiges Lehrverhältnis in der Industrie eingegangen ist und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ordnungsgemäß zum Gehilfen freigesprochen wurde."

  13. Dem § 45 a wird angefügt:

    „(3) Berufsoffizieren, die einer Einheit im Sinne des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

    über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ansuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/

    1965, angehören und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert,

    kann für die Dauer dieser Verwendung der im jeweiligen Dienstzweig der Heeresdienstzweigeordnung vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden. Soweit in der Heeresdienstzweigeordnung oder im Gehaltsgesetz 1956

    Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten Satz angeführten Berufsoffizieren von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland zugekommen wäre."

    Artikel II Die Dienstzweigeordnung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,

    BGBl. Nr. 243) wird wie folgt geändert:

  14. Der dritte Abs. der Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig 5 „Dienst der Ärzte bei Ämtern und Anstalten" erhält folgende Fassung:

    „Für die Definitivstellung überdies:

  15. bei Ärzten der Arbeitsinspektion: die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Arbeitsinspektionsdienst nach einjähriger Verwendung im Dienstzweig,

  16. bei den übrigen Ärzten, soweit sie nicht an Krankenanstalten verwendet werden: die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung."

  17. Die Anmerkung 3) zum Dienstzweig 6

    „Höherer auswärtiger Dienst" erhält folgende Fassung:"

    3) Dem Beamten kann für die Dauer der Verwendung als Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, als Leiter einer Sektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

    als Chef des Kabinetts des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, als Chef des Protokolls oder als Leiter des Völkerrechtsbüros der Amtstitel ,außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter' verliehen werden,

    welcher an Stelle des bisherigen Amtstitels zu führen ist."

  18. Der erste Abs. der Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig 9 „Höherer Dienst der Berufsberatung"

    erhält folgende Fassung:

    „Der Abschluß der Studien der Psychologie oder der Pädagogik gemäß Abschnitt II Abs. 2

    oder das Doktorat der Philosophie gemäß

    Abschnitt II Abs. 3 Z. 5 mit dem Hauptfach Psychologie oder Pädagogik oder bei erbrachtem Nachweis der Inskription von Vorlesungen und der positiven Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch wenigstens vier Semester auf dem Gebiet...

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