Bundesgesetz vom 9. Juni 1967, betreffend die Forderung der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von mittel- und langfristigen Ausfuhrgeschäften wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis 31. Dezember 1970 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren) zu übernehmen,

wenn der Erlös der Kreditoperationen zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften verwendet wird, für die der Bund eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen hat.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn 1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung 7000 Millionen Schilling nicht übersteigt;

einzurechnen in die Haftungssumme sind:

Zinsen, Kosten sowie die Garantien für Kursrisken gemäß § 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages der jeweils übernommenen Haftungen;

  1. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

    (Gegenwert) von 700 Millionen Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme sind: Zinsen, Kosten sowie die Garantien für Kursrisiken gemäß § 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages der jeweils übernommenen Haftungen;

  2. der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 3 v. H. über dem im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt;

  3. die Laufzeit der Kredite gemäß § 1 25 Jahre nicht übersteigt;

  4. die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

  5. im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Kredite, der Anleihen oder der sonstigen festverzinslichen Wertpapiere vereinbart ist, auch bei Kündigung die perzentuelle Gesamtbelastung gemäß

    Z. 5 nicht überschritten wird;

  6. die Währung der Kreditoperation auf Schilling,

    US-Dollar, Französische Franken, Schweizer Franken, Deutsche Mark, Englische Pfund, Belgische Franken, Holländische Gulden, Schwedische Kronen, Italienische Lire, Kanadische Dollar lautet.

    Fremdwährungsbeträge sind zu den amtlichen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Geldkursen für Devisen im Zeitpunkt der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen.

    ...

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