Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1973, 399/1974, 96/1975 und 111/1979 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer

    (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern,

    daß, wenn nicht genügend für Invalide geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können,

    nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung bestimmen,

    daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Invaliden besonders eignen, diesen Invaliden oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben."

  2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 haben zu lauten:

    „(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

    1. Blinde;

    2. die im Abs. 1 angeführten Invaliden vor Vollendung des 19. Lebensjahres;

    3. die im Abs. 1 angeführten Invaliden über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;

    4. die im Abs. 1 angeführten Invaliden nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder infolge des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 70 vH gemindert ist;

    5. die im Abs. 1 angeführten Invaliden nach Vollendung des 55. Lebensjahres;

    6. die im Abs. 1 angeführten Invaliden, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles

    (Rollstuhles) angewiesen sind.

    (3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,

    BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

    (4) Dienstgebern, die Arbeitsaufträge an Einrichtungen,

    in denen überwiegend Schwerbehinderte tätig sind, erteilen, sind 30 vH des Jahresrechnungsbetrages der Aufträge auf die Summe der für das entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden Ausgleichstaxe anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Betrag die vorzuschreibende Ausgleichstaxe,

    so gebührt der übersteigende Betrag als Prämie.

    Die Nachweise hiefür sind bis zum 1. Mai jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr dem Landesinvalidenamt vorzulegen."

  3. § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3)

    können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

    (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere a) zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;

    1. zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,

      die sich für begünstigte Invalide besonders eignen;

    2. zu den Lohn- und Ausbildungskosten für beschäftigte begünstigte Invalide (§ 2 Abs. 1

      und 3), welche infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen oder deren Arbeits- bzw.

      Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre;

    3. zu den Beiträgen für eine Höherversicherung

      (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

      wenn der begünstigte Invalide aus dem Grunde der Invalidität seinen Arbeitsplatz wechselt und ein verringertes Entgelt bezieht;

    4. für Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;

    5. zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind;

    6. zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2), wobei jedoch der Zuschußbetrag 100000 S nicht übersteigen darf."

  4. § 6 Abs. 3 erster Halbsatz hat zu lauten:

    „Der Bundesminister für soziale Verwaltung als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen

    (Abs. 2) nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)

    Richtlinien,"

  5. Im § 6 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck

    „Landesarbeiterkammer" durch das Wort „Landarbeiterkammer"

    zu ersetzen.

  6. § 6 Abs. 6 hat zu entfallen.

  7. Im § 8 Abs. 3 ist das Zitat „§§ 193 bis 195 des Landarbeitsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 782/1974," durch das Zitat

    㤤 193 und 194 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

    Nr. 140/1948," zu ersetzen.

  8. § 9 Abs. 4, 5 und 6 haben zu lauten:

    „(4) Dienstgeber, die mehr begünstigte Invalide beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht (§ 1

    Abs. 1 bzw. 2 und § 4) entspricht, erhalten für jeden

    über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämie in halber Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe.

    Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind,

    erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden beschäftigten begünstigten Invaliden (§ 5 Abs. 1).

    (5) Dienstgeber erhalten für jeden beschäftigten,

    in Ausbildung stehenden begünstigten Invaliden

    (§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach Abs. 2

    festgesetzten Ausgleichstaxe.

    (6) Über die Zuerkennung einer Prämie nach Abs. 4 und 5 hat das Landesinvalidenamt in Fällen,

    in denen die Berechnung der Ausgleichstaxe unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 5 und 6 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden."

  9. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird der Ausgleichstaxfonds gebildet.

    Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung vertreten. Dem Fonds fließen die Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2)

    sowie sonstige Zuwendungen zu.

    (2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Anhörung eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten Kriegsopfer, zwei Vertretern der Zivilinvaliden und einem Vertreter der Opferbefürsorgten sowie je drei Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber.

    Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter...

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