Bundesgesetz vom 8. Juni 1989, mit dem das Studienförderungsgesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 543/1984, 361/1985, 659/1987 und 379/1988

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    㤠1. Anspruchsberechtigte

    (1) Österreichische Staatsbürger sowie gemäß

    Abs. 2 gleichgestellte Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die a) als ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,

    b) als ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung,

    c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer auf dem Gebiet der Republik Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1

    Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/

    1934),

    d) als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien oder Berufs-

    pädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)

    sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2

    des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/

    1962), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

    Kunst und Sport festgestellt wird,

    e) als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,

    f) als ordentliche Studierende an mit dem

    Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien einen im Organisationsstatut vorgesehenen Hauptstudiengang, der in praktisch-

    künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führt und eine entsprechende theoretische Ausbildung bietet oder zu einer Lehrbefähigung führt (sofern diese Studiengänge mindestens acht Semester dauern und das Ausmaß der Pflichtgegenstände durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden je Semester beträgt),

    g) als Schüler an medizinisch-technischen Schulen

    (§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 102/1961)

    studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien und können Leistungsstipendien und Studienunterstützungen erhalten.

    (2) Österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Studienförderungsmaßnahmen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt sind Ausländer oder Staatenlose,

    die vor der Aufnahme an einer der in Abs. 1

    genannten Anstalten a) gemeinsam mit den Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,

    b) in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und c) eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, sofern diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.

    (3) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, ordentlichen Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 12 und 22 lit. a näher festzulegen.

    (4) Wenn für eine Privatschule a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16

    Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

    ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

    (5) Welche Hauptstudiengänge an den jeweiligen Konservatorien die in Abs. 1 lit. f genannten Voraussetzungen erfüllen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport festzustellen. In der Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch festzulegen, welche Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Studierenden an den Konservatorien zuständig sind.

    (6) Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach."

  2. In § 2 Abs. 3 lit. d wird das Zitat „§ 1 lit. d und e" durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 lit. d bis f" ersetzt.

  3. In § 2 Abs. 3 lit. e wird das Zitat „§ 1 Abs. 1

    lit. f" durch das Zitat 㤠1...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT