Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz ? KWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1. (1) Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt sind, Bankgeschäfte zu betreiben, sind Kreditunternehmungen.

    (2) Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätigkeiten,

    die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich der Kreditunternehmungen zuzuordnen sind. Bankgeschäfte sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere:

    1. die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

    2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

    3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

    4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln

      (Diskontgeschäft);

    5. die Anschaffung, Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Effekten- und Depotgeschäft);

    6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln

      (Devisen- und Valutengeschäft) sowie der schaltermäßige An- und Verkauf ausländischer Geldsorten und Reiseschecks

      (Wechselstubengeschäft);

    7. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Leistung in Geld zu erfolgen hat (Garantiegeschäft);

    8. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung ihres Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften . (Wertpapieremissionsgeschäft);

    9. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

    10. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds und die Werbung für den Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen nach dem Investmentfondsgesetz,

      BGBl. Nr. 192/1963

      (Investmentgeschäft);

    11. das Finanzierungsgeschäft in der Form zeitlich begrenzter Beteiligungen an Unternehmungen

      (Kapitalbeteiligungsgeschäft);

    12. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen — ausgenommen die Kreditversicherung

      — und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

    13. die Vermittlung von Geschäften nach Z. 1,

      Z. 3 ausgenommen die behördlich konzessionierte Vermittlung von Hypothekardarlehen und Personalkrediten (§§ 259 und 267 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974),

      Z. 4, Z. 6 soweit diese das Devisengeschäft betrifft, sowie Z. 7.

      (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

      durch Verordnung festzustellen, ob eine andere als die im Abs. 2 Z. 1 bis 13 bezeichnete Tätigkeit ein Bankgeschäft im Sinne des Abs. 2 ist. Hiebei hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse und den Schutz der Gläubiger Bedacht zu nehmen.

      (4) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat keinen Anspruch auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen. Soweit solche bereits geleistet wurden,

      sind sie zurückzuzahlen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit der Bankgeschäfte nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

      (5) Die Kreditunternehmungen sind im Rahmen der devisenrechtlichen Vorschriften zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Edelmetall berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter.

      § 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf 1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz

      übertragenen Aufgaben;

    14. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich der §§ 4 bis 9, § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und 5

      sowie Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 8;

    15. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

    16. Kreditunternehmungen, die ausschließlich das Wechselstubengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 6)

      oder das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7)

      betreiben, hinsichtlich des § 4 Abs. 3.

      (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmungen insoweit keine Anwendung, als sie Bankgeschäfte betreiben,

      die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:

    17. Bausparkassen;

    18. Unternehmungen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

    19. Unternehmungen der Vertragsversicherung;

    20. Sozialversicherungsträger;

    21. öffentlich-rechtliche Versatzanstalten sowie Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;

    22. Börsesensale, freie Makler und Remisiers an der Wiener Börse.

      § 3. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, und des Vereinspatentes 1852, RGBl. Nr. 253, dürfen keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder unverzüglich bei einer Kreditunternehmung eingelegt werden.

      (2) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, von denen Spareinlagen seiner Arbeitnehmer aufgenommen werden und aus denen das Unternehmen als solches verpflichtet ist (Werksparkassen), sind verboten;

      Unternehmen dürfen jedoch dann Gelder von ihren Arbeitnehmern annehmen, wenn diese Gelder unverzüglich bei einer Kreditunternehmung eingelegt werden und wenn sichergestellt ist, daß im Abwicklungs- oder Insolvenzfall des Unternehmens Gläubiger des Unternehmens keinen Zugriff auf diese Gelder haben.

      Ferner ist der Betrieb des Einlagengeschäftes verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmungen);

      das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes (§ 2 Abs. 2 Z. 1).

  2. Konzession und besondere Bewilligung

    § 4. (1) Der Betrieb von Bankgeschäften bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

    (2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten,

    insbesondere:

    1. Angaben über die Rechtsform und den Standort der Kreditunternehmung, wobei die Satzung anzuschließen ist. Ihr Gesellschafts-

      oder Genossenschaftsvertrag oder ihre Satzung werden in diesem Bundesgesetz einheitlich als Satzung bezeichnet;

    2. Angaben darüber, ob und inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit dem örtlichen Bedarf und dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht;

    3. die genaue Bezeichnung der Bankgeschäfte,

      welche die Kreditunternehmung zu betreiben beabsichtigt;

    4. Angaben über die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehenden Eigenkapitals;

    5. die Namen der Personen, die als Geschäftsleiter und als persönlich haftende Gesellschafter der Kreditunternehmung vorgesehen sind, unter Anschluß eines Lebenslaufes, aus dem deren fachliche Eignung und bisherige berufliche Tätigkeit hervorgeht.

      (3) Geschäftsleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz und der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Kredit-

      unternehmung nach außen vorgesehen sind. Die Geschäftsleiter von Kreditunternehmungen dürfen keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Kreditapparates ausüben. Bei Kreditgenossenschaften sind jedoch unter Geschäftsleitern nur diejenigen Personen zu verstehen, die vom Vorstand oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind nur die Geschäftsleiter befugt. Die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Genossenschaftsregister ersichtlich zu machen.

      § 5. (1) Die Konzession ist zu versagen:

    6. wenn die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem

      örtlichen Bedarf oder dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht;

    7. wenn die der Kreditunternehmung im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Eigenmittel für den Geschäftsbetrieb nicht ausreichen;

    8. wenn die Kreditunternehmung in der Rechtsform einer Einzelunternehmung oder als Personengesellschaft des Handelsrechtes,

      bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft —

      ausgenommen Kreditunternehmungen mit dem Sitz im Inland — ist, geführt werden soll;

    9. wenn die Kreditunternehmung nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht für Geschäftsleiter oder eine Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte nicht auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;

    10. wenn bei einem Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 der GewO 1973 vorliegt oder wenn er wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder die für den Betrieb der Kreditunternehmung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht hat;

    11. wenn die Satzung Bestimmungen enthält,

      welche die Sicherheit der der Kreditunternehmung anvertrauten Vermögenswerte nicht gewährleisten, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Volkswirtschaft herbeiführen können.

      (2) Bei Kreditunternehmungen mit dem Sitz im Ausland, die in Österreich Bankgeschäfte durch eine Zweigniederlassung betreiben wollen, ist die Konzession auch dann zu versagen, wenn auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im Heimatstaat der Kreditunternehmung die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

      Österreich nicht gewährleistet ist.

      § 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT