Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Anwendungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf

    1. Hallenbäder,

    b) künstliche Freibeckenbäder,

    c) Bäder an Oberflächengewässern und d) Sauna-Anlagen anzuwenden.

    (2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-

    Anlagen, die als gewerbliche Betriebsankgen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden;

    die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973.

    (3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heil-

    vorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden, nicht anzuwenden;

    die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten.

    (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.

    § 2. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,

    wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen,

    Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.

    (2) Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten,

    Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte.

    (3) Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1

    lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen,

    wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen,

    Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.

  2. ABSCHNITT Bewilligungsbestimmungen

    § 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

    (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen,

    wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,

    in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

    In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.

    (3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Badebecken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

    (4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2

    geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene einzuholen.

    § 4. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.

    (2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen,

    die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2

    vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.

    (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung)

    durchzuführen, zu der jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen ist.

    (4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht,

    zu...

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