Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Jurisdiction | Austria |
Gazette Issue | 65/2024 |
ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/65/20240704 |
Record Number | BGBLA_2024_I_65 |
Issuer | Parlament |
Published date | 04 July 2024 |
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www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
FÜRDIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 4. Juli 2024 Teil I
65. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 4038/A AB 2579 S. 266. BR: 11498 AB 11511 S. 968.)
65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 158 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn
eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2. Im § 747 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde
eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 786 Abs. 3 wird der Ausdruck „31.August 2024“ durch den Ausdruck „31.März 2025“ ersetzt.
4. Im § 786 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31.März 2025“durch den Ausdruck
„31.Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 786 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025 .............................. bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
§ 802. (1) § 786 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem
auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 747 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 20 24 in
Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024
in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar .“
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