Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird

JurisdictionAustria
Published date22 July 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_119
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/119/20240722
Gazette Issue119/2024
IssuerParlament
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

119. Bundesgesetz:

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

(NR: GP XXVII IA 4114/A AB 2684 S. 270. BR: AB 11541 S. 969.)

119. Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22, lautet:

„§ 22.

Bezeichnungsschutz und Werbung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 26, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a.

Risikomanagement“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
  2. Ziffer 5
    Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;, “,

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift vor Paragraph 22, lautet:

„Bezeichnungsschutz und Werbung“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Werbung einer BV-Kasse muss eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat die Artikel 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und die Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, einzuhalten, so als ob die BV-Kasse ein Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/2088 wäre.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sind Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2019/2088 zu behandeln.
  3. Absatz 3Die BV-Kasse hat
    1. Ziffer eins
      die vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/2088 in einem eigenständigen Dokument und
    2. Ziffer 2
      die regelmäßigen Berichte gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/2088 im Rahmen des Rechenschaftsberichts
    auf der Website zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins, durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Absatz eins, genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BWG zu.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe
    1. Ziffer eins
      der anzuwendenden Berechnungsbasis,
    2. Ziffer 2
      der Berechnungsmethode,
    3. Ziffer 3
      des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
    4. Ziffer 4
      der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
    5. Ziffer 5
      der Höhe des Zinssatzes,
    6. Ziffer 6
      eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
    7. Ziffer 7
      der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
    transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Ziffer 5,) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr auf Grund der bis zum Bilanzstichtag bei der BV-Kasse eingelangten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Zeitraum 1. November des vorangegangenen Geschäftsjahres bis 31. Oktober des Geschäftsjahres verbuchten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
    5. Ziffer 5
      den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
    6. Ziffer 6
      die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in den Ziffer eins bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Ziffer 5,) nicht effektiv der Abfertigungsanwartschaft (Ziffer 6,) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß Paragraph 17, im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur...

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