Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz) geändert wird
| Jurisdiction | Austria |
| Published date | 22 July 2024 |
| Record Number | BGBLA_2024_I_131 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/131/20240722 |
| Gazette Issue | 131/2024 |
| Issuer | Parlament |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 |
Ausgegeben am 22. Juli 2024 |
Teil I |
131. Bundesgesetz: |
Änderung des Bundesämtergesetzes |
(NR: GP XXVII IA 4119/A AB 2656 S. 270. BR: AB 11552 S. 969.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des BundesämtergesetzesDas Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Teilrechtsfähigkeit- Absatz einsAn den Dienststellen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Dienststelle zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sind.
- Absatz 2Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Dienststellenleiter oder durch eine andere geeignete, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bestellte Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
- Absatz 3Der Dienststellenleiter kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Gründung oder Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an der betreffenden Dienststelle anregen.
- Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung
-
Ziffer einsdie Errichtung und gegebenenfalls die Auflösung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit,
-
Ziffer 2die Dienststellen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen, und
-
Ziffer 3den jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens
festzulegen. Zusätzlich sind die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Inhalte sowie der Name des Geschäftsführers gemäß Absatz 2, auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie auf der Homepage der jeweiligen Dienststelle kundzumachen. -
- Absatz 5Die...
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