Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

JurisdictionAustria
Published date22 July 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_121
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/121/20240722
Gazette Issue121/2024
IssuerParlament
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

121. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 sowie des Schulpflichtgesetzes 1985

(NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)

121. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Artikel 5

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „die Zahl der“ durch die Wendung „das Doppelte der Zahl an“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 130 d,, Paragraph 132,, Paragraph 132 b und Paragraph 132 c, samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8 c, Absatz 2, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 130 d,, Paragraph 132,, Paragraph 132 b und Paragraph 132 c, samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, Absatz 2, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters und des Klassenvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 aSoweit ein System zur automationsunterstützten Datenverarbeitung besteht, hat die Berufsschule unter Nutzung dieses Systems den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer zur Feststellung der Voraussetzungen für den Entfall des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung die Daten über die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse gemäß Paragraph 23, Absatz 8, des Berufsausbildungsgesetzes im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ sowie die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.“ durch die Wendung „bzw. des Jahrgangsvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22 b, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 23 b, Absatz 6, Ziffer 8 und Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, wird jeweils nach der Wendung „der Schule“ die Wendung „oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23 b, Absatz 6, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Unterschrift“ die Wendung „der Prüferin oder“ eingefügt und wird die Wendung „des Schulleiters“ durch die Wendung „der Schulleitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
    1. Litera a
      an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
    2. Litera b
      an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).“

Novellierungsanordnung 5b, In Paragraph 34, Absatz 4, wird nach der Wendung „über die Prüfungsform“ die Wendung „, einschließlich der Wahl gemäß Absatz 5 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5c, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, eine weitere Klausurarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor der Wendung „der Klassenvorstand“ die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Ziffer eins, zum Vorsitz bestellt wurde, und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 57 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- und Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 57 b, Absatz 2, erster Satz wird durch folgenden ersten Satz ersetzt:

„Die Schülerkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers elektronische Verknüpfungen aufweisen.“

Novellierungsanordnung...

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