Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024)
| Jurisdiction | Austria |
| Citation | GenRÄG 2024 |
| Published date | 22 July 2024 |
| Record Number | BGBLA_2024_I_133 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/133/20240722 |
| Gazette Issue | 133/2024 |
| Issuer | Parlament |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 |
Ausgegeben am 22. Juli 2024 |
Teil I |
133. Bundesgesetz: |
Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 |
(NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des Paragraph 76, Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Ziffer 12, lautet:
-
Ziffer 12die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird;“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
-
Ziffer 6die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz wird im ersten Halbsatz die Wendung „Umwandlung der Haftungsart (Paragraph 2,)“ durch das Wort „Erhöhung“ ersetzt; im zweiten Halbsatz entfällt die Wendung „bei dem erstmaligen Zusammentritte der Generalversammlung (Paragraph 31,)“.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 33 a, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wendung „nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (Paragraph 2,, Absatz 3,, und Paragraph 76,) und“.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 40, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt“.
Novellierungsanordnung 7, Das römisch II. Hauptstück (Paragraphen 53 bis 60) samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift des römisch III. Hauptstücks entfällt das Wort „Besondere“.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 76, lautet:
Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 78, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils das Wort „Deckungspflicht“ durch das Wort „Nachschusspflicht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 86 a, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 12, Der Titel des römisch fünf. Hauptstücks wird durch folgenden Titel des römisch fünf. Hauptstücks ersetzt:
„Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften“
Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft- Absatz einsEin Verein kann in eine Genossenschaft umgewandelt werden.
- Absatz 2Voraussetzung einer Umwandlung ist ein Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf, sofern die Statuten keine höheren Anforderungen stellen, der für eine freiwillige Auflösung des bisherigen Vereins erforderlichen Mehrheit. Im Umwandlungsbeschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Änderungen der Statuten festzusetzen.
- Absatz 3Der Betrag der den Vereinsmitgliedern pro Kopf zuzuschreibenden Geschäftsanteile darf weder das auf diese entfallende anteilige Eigenkapital des Vereins noch die Summe der von diesen in Form von Einmalzahlungen geleisteten Einlagen überschreiten. Überschreitet das Eigenkapital des Vereins die Summe der von den Vereinsmitgliedern geleisteten Einlagen, so ist der Mehrbetrag bei Genossenschaften im Sinn des Paragraph 22, Absatz 4, in eine gebundene Rücklage einzustellen, die nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf; bei anderen Genossenschaften gilt dies sinngemäß.
- Absatz 4Die Satzung der Genossenschaft hat unabdingbar vorzusehen,
-
Ziffer einsdass im Falle eines gemäß Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, begünstigten umzuwandelnden Vereins entsprechend den Vereinsstatuten aufgebrachtes Vermögen nach Maßgabe von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, BAO weiterhin zweckgebunden durch die Genossenschaft eingesetzt werden muss;
-
Ziffer 2dass ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Gesellschaft hat (Paragraph 79, Absatz 2,), sowie
-
Ziffer 3dass bei Auflösung der Genossenschaft der nach Deckung ihrer Schulden sowie der Geschäftsanteile der Genossenschafter noch vorhandene Überschuss in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz VerG verwendet wird.
-
- Absatz 5...
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