Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

JurisdictionAustria
Published date22 July 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_122
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/122/20240722
Gazette Issue122/2024
IssuerParlament
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

122. Bundesgesetz:

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

(NR: GP XXVII IA 4132/A AB 2639 S. 270. BR: AB 11597 S. 969.)

122. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13b

Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 41 :,

„§ 41

Besondere Durchsuchungsanordnung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Grundlage der von ihnen gemäß Absatz 2, verarbeiteten Daten Namen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, bPK (Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Namen der Eltern, Grund des Einschreitens, Verwaltungsdaten sowie einen Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, verarbeitete erkennungsdienstliche Daten zu Verdächtigen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und Verurteilten (Paragraph eins, Ziffer 2, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) als gemeinsam Verantwortliche zu verarbeiten, um eine eindeutige Zuordnung von Aktenvorgängen zu einer Person sicherzustellen. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG aus; Paragraph 51, gilt entsprechend. Für die Aktualisierung gilt Paragraph 59, Absatz eins, zweiter und dritter Satz. Die Daten sind zu löschen, wenn der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechtspflege (Absatz 2,) zu löschen ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 13 a, wird folgender Paragraph 13 b, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)
Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgt die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden (Paragraphen 11 und 13 StVG) sowie den in Paragraph 89 c, Absatz 5, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, genannten Teilnehmern im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Paragraphen 89 a, Absatz 2 und 3, 89c Absatz eins und 89d GOG sind dabei sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2...

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