Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

JurisdictionAustria
Published date22 July 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_134
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/134/20240722
Gazette Issue134/2024
IssuerParlament
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

134. Bundesgesetz:

Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes sowie des BFA-Verfahrensgesetzes

(NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270. BR: AB 11598 S. 969.)

134. Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

Das BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 10, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a.

Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a.

Aufgabenfeld des Geschäftsbereichs Rechtsberatung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 17, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 17a.

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Kostenrechnung“ die Wortfolge „ist als Vollkostenrechnung zu führen. Sie“ eingefügt und die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Menschenrechtsbeobachtern“ die Wortfolge „sowie die Zusammensetzung, Organisation, Tätigkeiten, Arbeitsweise und Entschädigung der Mitglieder des Qualitätsbeirates (Paragraph 10 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 8, sowie 12 Absatz 2 und 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt und nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (Paragraph 12, Absatz 5,) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die Paragraphen 13, Absatz 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Paragraph 10,) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
  2. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Absatz 3,) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
  3. Absatz 5Über die Zustimmung gemäß Absatz 3, entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.
  4. Absatz 6Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Absatz 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Absatz 4, ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 7Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des römisch II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz eins, werden in Ziffer eins, das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertreters“ sowie in Ziffer 3, die Wendung „ein Mitglied“ durch die Wendung „zwei Mitglieder“ ersetzt; folgender Schlussteil wird angefügt:

„Eines der Mitglieder nach Ziffer eins und eines der Mitglieder nach Ziffer 3, muss über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen und darf nicht dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder einer nachgeordneten Dienststelle eines dieser Bundesministerien angehören.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung.“

Novellierungsanordnung 12,...

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