Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
| Jurisdiction | Austria |
| Published date | 22 July 2024 |
| Record Number | BGBLA_2024_I_135 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/135/20240722 |
| Gazette Issue | 135/2024 |
| Issuer | Parlament |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 |
Ausgegeben am 22. Juli 2024 |
Teil I |
135. Bundesgesetz: |
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie des Grundsteuergesetzes 1955 |
(NR: GP XXVII IA 4120/A AB 2685 S. 270. BR: AB 11548 S. 969.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20 e, wird wie folgt geändert:
a) Der Begriff „Statistiken“ wird durch den Ausdruck „Daten“ ersetzt. Zudem entfällt der letzte Satz und der verbleibende Gesetzestext erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Es werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
- Absatz 2Im Bericht gemäß Paragraph 9, des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung (Grüner Bericht), sind außerdem jährlich die Werte der in der Anlage in Pkt. römisch eins bis römisch III angeführten Parameter auszuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen hat daraus für jeden Parameter gesondert innerhalb von acht Wochen ab Vorlage des Grünen Berichts an den Nationalrat den Durchschnittswert der vergangenen zehn Jahre zu ermitteln.
- Absatz 3Ergibt sich nach den gemäß Absatz 2, ermittelten Durchschnittswerten eine nachhaltige Veränderung zumindest eines Primärindex und gleichzeitig zumindest eines zum Primärindex gehörenden Sekundärindex von über zwanzig Prozent im Vergleich zu den der letzten Feststellung gemäß Absatz 4, unterstellten Wertverhältnissen, sind die maßgebenden Bewertungsgrundlagen der von der Veränderung betroffenen Unterarten in dem der Vorlage des letzten Grünen Berichts folgenden Jahr neu kundzumachen. Dabei ist den geänderten Wertverhältnissen Rechnung zu tragen.
- Absatz 4Für jene wirtschaftliche Einheiten, die von der Änderung der Bewertungsgrundlagen gemäß Absatz 3, ganz oder in Teilbereichen betroffen sind, ist für die gesamte wirtschaftliche Einheit der Einheitswert zum 1. Jänner jenes Jahres neu festzustellen, welcher der Neukundmachung gemäß Absatz 3, folgt (Neufeststellung).“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird das Wort „Hauptfeststellungszeitpunkt“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
b) In Absatz 4, wird das Wort „Hauptfeststellung“ durch die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 23, tritt an die Stelle des Wortes „Hauptfeststellungszeitpunkt“ die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt“.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
- Absatz 2Dem Bewertungsbeirat gehören an:
-
Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
-
Ziffer 2zwei Landesbeamte unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer als Vertreter der Bundesländer;
-
Ziffer 3sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs und bis zu insgesamt zehn Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung dieser zusätzlichen Mitglieder jederzeit zurücknehmen;
-
Ziffer 4jeweils ein
-
Strichaufzählungunter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenes Mitglied, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist sowie
-
Strichaufzählungunter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.
-
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat jeweils eine der in Ziffer 4, genannte Personen nicht angehört.“ -
b) Es wird folgender Absatz 4, angefügt:
- Absatz 4Bei der Beratung über notwendige Aktualisierungen von Bewertungsgrundlagen für Neufeststellungen (Paragraph 20 e,) sind Personen mit der jeweils erforderlichen Expertise beizuziehen. Diese haben die im Grünen Bericht ausgewiesenen Daten sowie die folgenden Detailauswertungen zu erläutern und den Mitgliedern des Bewertungsbeirates kostenlos zur Verfügung zu stellen:
-
Ziffer einsBeiträge aus Einkünften aus Landwirtschaft ohne Zuschläge gemäß Paragraph 40,, Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
-
Ziffer 2Beiträge aus Einkünften aus Obstbau ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar Obstgarten;
-
Ziffer 3Beiträge aus Einkünften aus Tierhaltung über dem Normalbestand ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
-
Ziffer 4Reelle Preisentwicklung für Holz der Produktgruppen
-
Litera aFichte und Tanne, Kl. B Media 2b
-
Litera bFichte/Tanne Faserholz
-
Litera cBuche, Kl. B 3
-
Litera dBuche, lang
-
-
Ziffer 5sowie die Lohn- und Gehaltsstatistik, Energiepreisstatistik, Forstschutzkosten, Holzerntekosten und Waldbaukosten sowie die Baumartenzusammensetzung und Wuchsklassen je politischer Gemeinde.“
-
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 44, tritt an die Stelle der Worte „Hauptfeststellung“ jeweils die Wortfolge „Haupt- oder Neufeststellung“.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
- Absatz einsFür die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder...
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