Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

JurisdictionAustria
Published date22 July 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_124
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/124/20240722
Gazette Issue124/2024
IssuerParlament
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

124. Bundesgesetz:

Änderung des Tierschutzgesetzes

(NR: GP XXVII IA 4117/A AB 2658 S. 272. BR: 11524 AB 11573 S. 970.)

124. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2024, (VfGH), wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge wie folgt geändert bzw. an nummerisch richtiger Stelle eingefügt:

„§ 8.

Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere

§ 8b.

Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere

§ 22a.

Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters

§ 22b.

Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots

§ 22c.

Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots

§ 24a.

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank

§ 31.

Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht

§ 31b.

Haltung von Tieren zur Zucht“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Bundesminister“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Ziffer 15, wird die Wortfolge „gewerblichen Tätigkeit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gewerbsmäßigen (Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird;“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, wird folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Qualzuchtmerkmal: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zur Folge hat.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und f lautet:

  1. Litera e
    Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien,
  2. Litera f
    Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j und k lautet:

  1. Litera j
    neurologische Symptome oder Funktionsverlust von Sinnesorganen,
  2. Litera k
    Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Fehlbildungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Litera m, ein Strichpunkt angefügt; der Schlussteil entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Halsbänder oder sonstige Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus verwendet, welche keine Stoppfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, oder“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ziffer 3, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „veterinärrechtlichen“ die Wortfolge „oder sicherheitspolizeilichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke sowie der Erwerb und Besitz von den in Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d genannten Gegenständen durch Tierärzte bzw. Tierärztinnen und Diensthundeführer bzw. Diensthundeführerinnen für die in Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Zwecke.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 5, wird jeweils das Zeichen „/“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bzw.“ ersetzt sowie die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt; die Wortfolge „und Sport“ entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem Wort „Tierärzte“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Tierärztinnen“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Am Ende des Paragraph 6, Absatz 5, entfällt das Anführungszeichen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen.“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu Paragraph 8, lautet:

„Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
  2. Absatz 3...

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