Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

JurisdictionAustria
Published date22 July 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_118
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/118/20240722
Gazette Issue118/2024
IssuerParlament
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

118. Bundesgesetz:

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 sowie des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 3810/A AB 2629 S. 270. BR: 11517 AB 11592 S. 969.)

118. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBI. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 137/2023, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 169 f, Absatz 4 a, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Besoldungsdienstalter gilt,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 169 f, Absatz 4 b, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „das Besoldungsdienstalter,“ das Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer
    1. Litera a
      für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
    2. Litera b
      für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie
    3. Litera c
      für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 lautet:

  1. Ziffer 10
    beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
    1. Litera a
      je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
    2. Litera b
      einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
    3. Litera c
      einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
  2. Ziffer 11
    beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 entfällt.

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
    1. Litera a
      die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
    2. Litera b
      die Bediensteten der Fernmeldebehörden,“

Novellierungsanordnung 6a, ...

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