Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
| Jurisdiction | Austria |
| Citation | Mot-G |
| Published date | 18 September 2024 |
| Record Number | BGBLA_2024_I_140 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/140/20240918 |
| Gazette Issue | 140/2024 |
| Issuer | BMAW (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 |
Ausgegeben am 18. September 2024 |
Teil I |
140. Bundesgesetz: |
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte |
(NR: GP XXVII RV 2612 AB 2669 S. 272. BR: AB 11583 S. 970.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Druckgerätegesetzes
Das Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis | ||
1. Abschnitt | ||
Paragraph eins, |
Zweck |
|
Paragraph 2, |
Begriffsbestimmungen |
|
Paragraph 3, |
Geltungsbereich |
|
2. Abschnitt | ||
Paragraph 4, |
Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung |
|
Paragraph 5, |
Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen |
|
Paragraph 6, |
Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung |
|
Paragraph 7, |
Inverkehrbringen |
|
Paragraph 8, |
Verordnungsermächtigung |
|
3. Abschnitt | ||
Paragraph 9, |
Verpflichtungen der Hersteller |
|
Paragraph 10, |
Verpflichtungen der Bevollmächtigten |
|
Paragraph 11, |
Verpflichtungen der Einführer |
|
Paragraph 12, |
Verpflichtungen der Händler |
|
Paragraph 13, |
Verpflichtungen der Eigentümer |
|
Paragraph 14, |
Verpflichtungen der Betreiber |
|
Paragraph 15, |
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten |
|
Paragraph 16, |
Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
|
Paragraph 17, |
Verordnungsermächtigung |
|
4. Abschnitt | ||
Paragraph 18, |
Stellen für das Inverkehrbringen |
|
Paragraph 19, |
Inspektionsstellen für die Betriebsphase |
|
Paragraph 20, |
Betreiberprüfstellen |
|
Paragraph 21, |
Betriebseigene Prüfdienste |
|
Paragraph 22, |
Akkreditierung |
|
Paragraph 23, |
Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen |
|
Paragraph 24, |
Befugung |
|
Paragraph 25, |
Verordnungsermächtigung |
|
5. Abschnitt | ||
Paragraph 26, |
Notifizierende Behörde |
|
Paragraph 27, |
Informationspflicht der notifizierenden Behörde |
|
Paragraph 28, |
Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen |
|
Paragraph 29, |
Beantragung der Notifizierung |
|
Paragraph 30, |
Notifizierungsverfahren |
|
Paragraph 31, |
Änderung der Notifizierung |
|
Paragraph 32, |
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen |
|
Paragraph 33, |
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten |
|
Paragraph 34, |
Beschwerden gegen notifizierte Stellen |
|
Paragraph 35, |
Koordination der notifizierten Stellen |
|
Paragraph 36, |
Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen |
|
Paragraph 37, |
Notifizierung von technischen Diensten |
|
Paragraph 38, |
Verordnungsermächtigung |
|
6. Abschnitt | ||
Paragraph 39, |
Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit |
|
Paragraph 40, |
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen |
|
Paragraph 40 a, |
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX |
|
Paragraph 41, |
Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist |
|
Paragraph 42, |
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union |
|
Paragraph 43, |
Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen |
|
Paragraph 44, |
Formale Nichtkonformität |
|
Paragraph 45, |
Verordnungsermächtigung |
|
7. Abschnitt | ||
Paragraph 46, |
Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential |
|
Paragraph 47, |
Druckprüfung |
|
Paragraph 48, |
Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential |
|
Paragraph 49, |
Befüllung von druckführenden Geräten |
|
Paragraph 50, |
Erste Betriebsprüfung |
|
Paragraph 51, |
Reparaturen und Änderungen |
|
Paragraph 52, |
Verordnungsermächtigung |
|
8. Abschnitt | ||
Paragraph 53, |
Grundsätze |
|
Paragraph 54, |
Verfahren |
|
Paragraph 55, |
Überwachung gemäß Sonderbestimmungen |
|
Paragraph 56, |
Überwachung gemäß Prüfstufen |
|
Paragraph 57, |
Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion |
|
Paragraph 58, |
Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm |
|
Paragraph 59, |
Ortsbewegliche Druckgeräte |
|
Paragraph 60, |
Kraftgastanks |
|
Paragraph 61, |
Geräte mit geringem Risiko |
|
Paragraph 62, |
Wiederinbetriebnahme |
|
Paragraph 63, |
Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat |
|
9. Abschnitt | ||
Paragraph 64, |
Ausnahmefälle |
|
Paragraph 65, |
Haftung |
|
Paragraph 66, |
Deckungsvorsorge |
|
Paragraph 67, |
Statistik |
|
Paragraph 68, |
Strafbestimmungen |
|
Paragraph 68 a, |
Evaluierung |
|
Paragraph 69, |
Vollziehung |
|
10. Abschnitt | ||
Paragraph 70, |
Inkrafttreten |
|
Paragraph 71, |
Außerkrafttreten |
|
Paragraph 72, |
Weitergeltungen |
|
Paragraph 73, |
Bestehende Zulassungen |
|
Paragraph 74, |
Verweisungen |
|
Paragraph 75, |
Sprachliche Gleichbehandlung |
|
Paragraph 76, |
Rechtsakte der Europäischen Union |
|
Anlage I |
Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen |
|
Teil 1: |
Allgemeine Anforderungen |
|
Teil 2: |
Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen |
|
Teil 3: |
Inspektionsstellen für die Betriebsphase |
|
Teil 4: |
Betreiberprüfstellen |
|
Teil 5: |
Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie Vergabe von Unteraufträgen |
|
Anlage II |
Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen“ |
|
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Beistrich nach dem Wort „Inbetriebnahme“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wortfolge „und der Marktüberwachung“ entfällt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 52, im Schlussteil, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 66, sowie Paragraph 67, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Paragraph 58, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
-
Ziffer 4Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für den Einbau in bzw. speziell zur Ausstattung von Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind.“
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ die Wortfolge „sowie mit den internationalen Übereinkommen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 7, letzter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
- Absatz 8Für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 7 gelten anstelle der Absatz 2,, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN bzw. der einschlägigen UNECE-Regelungen.“
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 8, sowie Paragraph 12, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Harmonisierungsvorschriften“ durch das Wort „Harmonisierungsrechtsvorschriften“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17,, Paragraph 24, Absatz...
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