Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird

JurisdictionAustria
CitationMot-G
Published date18 September 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_140
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/140/20240918
Gazette Issue140/2024
IssuerBMAW (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft)
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. September 2024

Teil I

140. Bundesgesetz:

Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

(NR: GP XXVII RV 2612 AB 2669 S. 272. BR: AB 11583 S. 970.)

140. Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Druckgerätegesetzes

Das Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Beschaffenheit und Inverkehrbringen

Paragraph 4,

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung

Paragraph 5,

Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen

Paragraph 6,

Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung

Paragraph 7,

Inverkehrbringen

Paragraph 8,

Verordnungsermächtigung

3. Abschnitt
Wirtschaftsakteure

Paragraph 9,

Verpflichtungen der Hersteller

Paragraph 10,

Verpflichtungen der Bevollmächtigten

Paragraph 11,

Verpflichtungen der Einführer

Paragraph 12,

Verpflichtungen der Händler

Paragraph 13,

Verpflichtungen der Eigentümer

Paragraph 14,

Verpflichtungen der Betreiber

Paragraph 15,

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Paragraph 16,

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Paragraph 17,

Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph 18,

Stellen für das Inverkehrbringen

Paragraph 19,

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Paragraph 20,

Betreiberprüfstellen

Paragraph 21,

Betriebseigene Prüfdienste

Paragraph 22,

Akkreditierung

Paragraph 23,

Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph 24,

Befugung

Paragraph 25,

Verordnungsermächtigung

5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph 26,

Notifizierende Behörde

Paragraph 27,

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

Paragraph 28,

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen

Paragraph 29,

Beantragung der Notifizierung

Paragraph 30,

Notifizierungsverfahren

Paragraph 31,

Änderung der Notifizierung

Paragraph 32,

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Paragraph 33,

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

Paragraph 34,

Beschwerden gegen notifizierte Stellen

Paragraph 35,

Koordination der notifizierten Stellen

Paragraph 36,

Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen

Paragraph 37,

Notifizierung von technischen Diensten

Paragraph 38,

Verordnungsermächtigung

6. Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Paragraph 39,

Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit

Paragraph 40,

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

Paragraph 40 a,

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Paragraph 41,

Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist

Paragraph 42,

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

Paragraph 43,

Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen

Paragraph 44,

Formale Nichtkonformität

Paragraph 45,

Verordnungsermächtigung

7. Abschnitt
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Paragraph 46,

Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

Paragraph 47,

Druckprüfung

Paragraph 48,

Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

Paragraph 49,

Befüllung von druckführenden Geräten

Paragraph 50,

Erste Betriebsprüfung

Paragraph 51,

Reparaturen und Änderungen

Paragraph 52,

Verordnungsermächtigung

8. Abschnitt
Wiederkehrende Untersuchung

Paragraph 53,

Grundsätze

Paragraph 54,

Verfahren

Paragraph 55,

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen

Paragraph 56,

Überwachung gemäß Prüfstufen

Paragraph 57,

Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion

Paragraph 58,

Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm

Paragraph 59,

Ortsbewegliche Druckgeräte

Paragraph 60,

Kraftgastanks

Paragraph 61,

Geräte mit geringem Risiko

Paragraph 62,

Wiederinbetriebnahme

Paragraph 63,

Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat

9. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung

Paragraph 64,

Ausnahmefälle

Paragraph 65,

Haftung

Paragraph 66,

Deckungsvorsorge

Paragraph 67,

Statistik

Paragraph 68,

Strafbestimmungen

Paragraph 68 a,

Evaluierung

Paragraph 69,

Vollziehung

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 70,

Inkrafttreten

Paragraph 71,

Außerkrafttreten

Paragraph 72,

Weitergeltungen

Paragraph 73,

Bestehende Zulassungen

Paragraph 74,

Verweisungen

Paragraph 75,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 76,

Rechtsakte der Europäischen Union

Anlage I

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

Teil 1:

Allgemeine Anforderungen

Teil 2:

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen

Teil 3:

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Teil 4:

Betreiberprüfstellen

Teil 5:

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie Vergabe von Unteraufträgen

Anlage II

Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Beistrich nach dem Wort „Inbetriebnahme“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wortfolge „und der Marktüberwachung“ entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 52, im Schlussteil, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 66, sowie Paragraph 67, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Paragraph 58, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für den Einbau in bzw. speziell zur Ausstattung von Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ die Wortfolge „sowie mit den internationalen Übereinkommen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 7, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 7 gelten anstelle der Absatz 2,, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN bzw. der einschlägigen UNECE-Regelungen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 8, sowie Paragraph 12, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Harmonisierungsvorschriften“ durch das Wort „Harmonisierungsrechtsvorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17,, Paragraph 24, Absatz...

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