Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Jurisdiction | Austria |
Gazette Issue | 139/2024 |
ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/139/20240918 |
Record Number | BGBLA_2024_I_139 |
Issuer | Parlament |
Published date | 18 September 2024 |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 |
Ausgegeben am 18. September 2024 |
Teil I |
139. Bundesgesetz: |
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
(NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 Sitzung 1“ durch den Ausdruck „ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 Sitzung 1“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
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Ziffer 4Verordnung (EU) 2023/2419 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, ABl. Nr. L vom 27.10.2023.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „kosmetische Mittel“ das Wort „auf“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 bis 13 ersetzt:
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Ziffer 6„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/787 oder eine dieser gleichgestellten natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 49, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Artikel 24, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/787;
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Ziffer 7„BAES“: Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Paragraph 6, GESG;
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Ziffer 8„BAVG“: Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, GESG;
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Ziffer 9„KVG-Seite“: Homepage Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
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Ziffer 10„VIS“: Das von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführte Verbrauchergesundheitsinformationssystem gemäß Paragraph 19, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. römisch eins Nr. 171/2023;
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Ziffer 11„Geschäftsstelle“: die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5 ;,
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Ziffer 12„amtliche Kontrolle“: amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegebenenfalls andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625;
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Ziffer 13„zuständige Behörden“: die Behörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „Definitionen“ durch das Wort „Begriffsbestimmungen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVG-Seite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, informieren.“
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, ein Beistrich eingefügt, nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
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Ziffer 4nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden“
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die amtliche Kontrolle gemäß Ziffer 3, umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Artikel 29, Absatz eins,, Artikel 41, Absatz eins und 4 sowie Artikel 42, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848.“
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, werden die Absatz 3 bis 6 durch folgende Absatz 3 bis 6 ersetzt:
- Absatz 3Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
- Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 33, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu...
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