Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

JurisdictionAustria
Gazette Issue21/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2025/21/20250530
Record NumberBGBLA_2025_I_21
IssuerParlament
Published date30 May 2025
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www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
RDIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 30. Mai 2025 Teil I
21. Bundesgesetz: Änderung des Tierschutzgesetzes
(NR: GP XXVIII IA 77/A AB 86 S. 21. BR: AB 11641 S. 978.)
21. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Heimtierdatenbank“ durch die Wortfolge „Datenbank gemäß §24a“
ersetzt.
2. § 44 Abs. 29 bis 32 lautet:
„(29) Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme
von Betrieben im Rahmen des Projekts gemäß Abs. 32 gelten nicht als U mbaumaßnahmen im Sinne des
Abs. 30 oder des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II
Nr. 296/2022.
(30) § 18 Abs. 2a tritt mit dem 1 . Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu
gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden
tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130/2022 bestehen, gilt:
1. § 18 Abs. 2a tritt mit 1. Juni 2034 in Kraft.
2. Sofern nachweislich innerhalb weniger als 16 Jahre vor dem 1. Juni 2034 eine Haltungsanlage
neu gebaut wurde oder in einer bestehenden Haltungsanlage bauliche Maßnahmen im Bereich
des Bodens oder der Buchtengröße vorgenommen wurden, gilt eine individuel le Übergangsfrist
von 16 Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen. Die
Inanspruchnahme dieser individuellen Übergangs frist ist der Behörd e unter Vorlage
entsprechender Nachweise bis längstens 31. Dezember 2027 zu melden.
(31) Ab 1. Juni 2029 gelten auch für bestehende Haltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 30
zweiter Satz die Vorgaben der Gruppenhaltung neu des Punktes 5.2a Z 3 und 5 der Anlage 5 der
1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 hinsichtlich Beschäftigungsmaterial und
Besatzdichte, die Vorgabe n hinsichtlich der Besatzdichte j edoch eingeschränkt auf Mastschweine und
Zuchtläufer ab einem Tiergewicht von über 30 kg im Durchschnitt der Gruppe.
(32) Bis zum 31. Dezember 2026 ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundes minister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und
Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlic hder Evaluierung der
Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen
durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten
sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu
entwickeln. Insbesondere ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie
die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmater ial und die Strukturierung der Buchten durch
Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich si nd an Hand der angeführten Parameter auch
Haltungssysteme von an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden Schweinemastbetrieben z u
evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen
dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und
des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf

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