Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
| Jurisdiction | Austria |
| Published date | 23 July 2025 |
| Record Number | BGBLA_2025_I_35 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2025/35/20250723 |
| Gazette Issue | 35/2025 |
| Issuer | BMIMI (Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 |
Ausgegeben am 23. Juli 2025 |
Teil I |
35. Bundesgesetz: |
Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 |
(NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.) | |
[CELEX-Nr.: 32021L1187] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1 Änderung des SchifffahrtsgesetzesDas Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 4a. |
Kontrollregister“ |
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 40, das Wort „Hafenmeister“ durch die Wortfolge „Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 47, folgende Einträge eingefügt:
„§ 47a. |
Priorisierung von Vorhaben |
§ 47b. |
Informationsrechte“ |
Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 48, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 48a. |
Reife von Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187“ |
Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 49, folgende Einträge eingefügt:
„§ 49a. |
Entscheidungen zu Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 |
§ 49b. |
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit |
Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 85, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 85a. |
Verzeichnis der Konzessionen, Werkverkehr etc.“ |
Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
- Absatz 4Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 9, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 37, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz eins bis 3 und 7a, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,, 3a und 8, Paragraph 107,, Paragraph 109, Absatz 7,, Paragraph 118,, Paragraph 125, sowie Paragraph 154, Absatz 6, für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaißau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach .“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
- Absatz 2Für dieses Bundesgesetz gelten weiters folgende Begriffsbestimmungen:
-
Ziffer eins„Genehmigungsentscheidung“: die nach nationalem Recht und nationalem Verwaltungsrecht von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats mit Ausnahme von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind, gleichzeitig oder nacheinander getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen — auch verwaltungsrechtlicher Natur — entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 mit dem Abspruch darüber, ob ein Vorhabenträger berechtigt ist, das Vorhaben auf dem betreffenden geografisch abgegrenzten Gebiet durchzuführen, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.
-
Ziffer 2„Genehmigungsverfahren“: jedes Verfahren, das im Zusammenhang mit einem einzelnen Vorhaben, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 fällt, durchgeführt werden muss, um die Genehmigungsentscheidung zu erhalten, die von der Behörde oder von mehreren Behörden eines Mitgliedstaats nach Unions- oder nationalem Recht verlangt wird, mit Ausnahme der Flächennutzungs- und Bauleitplanung, der Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags sowie der Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts oder einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne.
-
Ziffer 3„Vorhaben im Anwendungsbereich Richtlinie (EU) 2021/1187“: ein Entwurf im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 für den Bau, die Anpassung oder die Änderung eines festgelegten Abschnitts der Verkehrsinfrastruktur, der bzw. die auf die Verbesserung der Kapazität, Sicherheit und Effizienz dieser Infrastruktur entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 abzielt und für dessen bzw. deren Durchführung eine Genehmigungsentscheidung erforderlich ist.
-
Ziffer 4„Grenzüberschreitendes Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie 2021/1187/EU“: ein Vorhaben entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten umfasst.
-
Ziffer 5„Vorhabenträger im Anwendungsbereich der Richtlinie 2021/1187/EU“: die Person, die eine Genehmigung für die Durchführung eines Vorhabens entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 beantragt, oder die Behörde, die ein solches Vorhaben anstößt.
-
Ziffer 6„Benannte Behörde“: die Behörde, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 die Anlaufstelle für den Vorhabenträger im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist und die effiziente und strukturierte Durchführung der Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 erleichtert. Sie überwacht den Zeitrahmen des Genehmigungsverfahrens und dokumentiert insbesondere jegliche Verlängerung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2021/1187, sie ist die Anlaufstelle für leicht zugängliche Informationen für den Vorhabenträger und für andere an dem Verfahren beteiligte einschlägige Behörden und gibt dem Vorhabenträger - sofern von ihm beantragt – Orientierungshilfe bezüglich der Vorlage sämtlicher einschlägiger Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Bewilligungen, die für die Genehmigungsentscheidung eingeholt und vorgelegt werden müssen.“
-
Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kontrollregister- Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ein Kontrollregister eingerichtet, das der Vollziehung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 8, zuständigen Organe, sowie den gemäß Absatz 7, ermächtigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dient. Hierbei kann sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO bedienen, wenn sie bzw. er davon Gebrauch macht, gilt dies als gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,.
- Absatz 2Im Rahmen dieses Registers werden folgende Daten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz...
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