Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2014)

107. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des EU-JZG
Artikel 2 Änderung des ARHG
Artikel 3 Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 175/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird das VI. Hauptstück zum VII. Hauptstück, die §§ 122 bis 124 erhalten die Bezeichnung 138 bis 140, § 125 erhält die Bezeichnung § 142, und es wird nach § 121 folgendes neues VI. Hauptstück samt Überschriften eingefügt:

?VI. Hauptstück
Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen in Strafsachen
Erster Abschnitt
Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
§ 122 Voraussetzungen
§ 123 Antrag der geschützten Person
§ 124 Unzulässigkeit der Anerkennung
§ 125 Zuständigkeit
§ 126 Verfahren
§ 127 Entscheidung
§ 128 Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates
§ 129 Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat
§ 130 Zuständigkeit des Anordnungsstaates
§ 131 Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung
§ 132 Aufhebung der erteilten Anordnungen
§ 133 Kosten
Zweiter Abschnitt
Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 134 Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
§ 135 Befassung eines anderen Mitgliedstaates
§ 136 Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung
§ 137 Beantwortung von Ersuchen?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 140 eingefügt:

?§ 141 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union?

3. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

?Anhang XV

Europäische Schutzanordnung nach Artikel 7 der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Europäische Schutzanordnung

Anhang XVI

Formblatt nach Artikel 12 der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Europäische Schutzanordnung (Meldung eines Verstoßes gegen die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme)?

4. In § 1 Abs. 1 Z 1 entfällt in lit. e das Wort ?und?, in lit. f werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort ?und? eingefügt; folgende lit. g wird angefügt:

?g) Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen.?

5. In § 2 Z 3a werden nach dem Wort ?getroffen? die Wendung ?oder der Staat, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen? eingefügt.

6. In § 2 Z 7 wird der Punkt am Ende von lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. h angefügt:

?h) dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung und Erteilung nationaler Anordnungen übermittelt wurde;?

7. In § 2 wird der Punkt am Ende von Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nach Z 11 folgende Z 12 und 13 angefügt:

?12. ?Europäische Schutzanordnung? eine von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme (Z 13) erteilte Anordnung, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat erteilt;
13. ?Schutzmaßnahme? eine im anordnenden Staat in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung, mit der einer natürlichen Person (?gefährdende Person?) eine oder mehrere Anordnungen erteilt werden, um eine andere Person (?geschützte Person?) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität zu schützen.?

8. In § 5a wird am Ende folgender Satz angefügt:

?§ 5 Abs. 6 ist anzuwenden.?

9. § 39 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat;
b) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist;
c) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde;?

10. In § 39 Abs. 1 Z 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wendung ?sofern der Verurteilte sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert.? angefügt.

11. In § 41i Abs. 3 lautet der Klammerausdruck richtig ?(Anhang VII)?

12. In § 41j Z 1 wird nach den Worten ?dieses Bundesgesetzes vorliegen? der Klammerzitat ?(§ 5 Abs. 4)? eingefügt.

13. § 42 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser
a) die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;
b) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das in Österreich ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist;
c) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;?

14. In § 42b Abs. 4 lauten Z 4 und der Schlussteil:

?4. für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)
zu übermitteln.?

15. In § 42c Z 2 werden die Worte ?zwei Dritteln? durch die Worte ?der Hälfte? ersetzt.

15a. In § 57 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.?

16. Dem § 59a wird folgender Absatz angefügt:

?(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.?

17. In § 59b wird das Wort ?Mitgliedstaates? durch die Wendung ?Mitgliedstaats ? die in die deutsche Sprache übersetzt sein muss, sofern dieser Mitgliedstaat nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren ?? ersetzt; der Punkt am Ende wird durch die Wendung ? ; § 59a Abs. 3 ist anzuwenden.? ersetzt.

18. Das VI. Hauptstück wird zum VII. Hauptstück, die §§ 122 bis 124 erhalten die Bezeichnung §§ 138 bis 140 und § 125 die Bezeichnung § 142, und nach § 121 wird folgendes VI. Hauptstück eingefügt:

?VI. Hauptstück

Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen in Strafsachen

Erster Abschnitt

Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 122. (1) Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde zum Schutz einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder in das Inland verlegen will, eine Schutzmaßnahme angeordnet und auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen, so wird diese über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaates nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland anerkannt, und es werden die nach österreichischem Recht in einem vergleichbaren Fall zulässigen Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person erteilt.

(2) Schutzmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:

1. das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;
2. das Verbot oder die Regelung der jeglicher Form der Kontaktaufnahme ? auch telefonisch, auf elektronischem Weg, per Post, Telefax oder mit anderen Mitteln ? mit der geschützten Person; und
3. das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Weisung ähnlichen Inhalts.

Antrag der geschützten Person im Inland

§ 123. Ein von der geschützten Person bei einem österreichischen Gericht gestellter Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist so rasch wie möglich an die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln.

Unzulässigkeit der Anerkennung

§ 124. Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,

1. wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT