Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

    Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ? K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Bezeichnung des 3. Abschnittes ?Leistungen des Fonds? auf ?Beitragszuschüsse des Fonds? und die Bezeichnung des § 16 von ?Beitragszuschüsse? auf ?Zuschüsse zu Beiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung? geändert.

  3. Im Inhaltsverzeichnis erhält der ?4. Abschnitt? die Bezeichnung ?5. Abschnitt?; nach dem Eintrag zu § 25 wird folgender Eintrag eingefügt:

    ?4. AbschnittBeihilfen an Künstlerinnen/Künstler

    § 25a. Zweck der Beihilfen
    § 25b. Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen
    § 25c. Gewährung der Beihilfen
    § 25d. Beirat für die Gewährung der Beihilfen?
  4. In § 1 wird nach der Wortfolge ?Künstlerinnen/Künstler? die Wortfolge ?und von sonstigen Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler? eingefügt.

  5. In § 2 entfallen Abs. 2 und in Abs. 1 die Wortfolge ?auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung?.

  6. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Sozialversicherung? die Wortfolge ?und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern? eingefügt.

  7. § 4 lautet:

    ?§ 4. Aufgaben des Fonds sind

    1. die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ? GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
    2. die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a;
    3. die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß § 25c;
    4. die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds.?
  8. In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung ?Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Bezeichnung ?Bundeskanzler? in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. In § 15 Abs. 4 entfällt die Bezeichnung ?ihr/?.

  9. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge ?des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur? durch die Wortfolge ?des Bundeskanzleramtes? ersetzt.

  10. In § 13 Abs. 1 werden in Z 5 das Wort ?und? durch einen Beistrich und in Z 6 der Punkt durch das Wort ?und? ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

    ?7. Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen.?
  11. In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort ?Beitragszuschüsse? die Wortfolge ?und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz? eingefügt.

  12. In § 15 Abs. 3 werden in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

    ?5. die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.?
  13. In der Bezeichnung des 3. Abschnittes wird das Wort ?Leistungen? durch das Wort ?Beitragszuschüsse? ersetzt.

  14. Die Überschrift zu § 16 lautet wie folgt:

    ?Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung?

  15. In § 17 Abs. 1 werden in Z 2 nach dem Wort ?Einkünften? die Wortfolge ?oder Einnahmen? eingefügt, in Z 3 das Zitat ?Z 2? durch das Zitat ?§ 2 Abs. 1...

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