Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 ? GGN 2014)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2014 ? GGN 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

    Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:

  2. In § 2 Z 1 lit. h entfällt der Ausdruck ? , g?.

  3. § 2 Z 1 lit. i lautet:

    ?i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;?
  4. Dem § 2 Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:

    ?in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird;?

  5. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    ?(7) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) anordnen, dass die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten ist (Selbstberechnung nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987). Wurde in einem solchen Fall die Eintragungsgebühr beim Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so hat das Finanzamt die Vorschreibungsbehörde zu verständigen; der Fehlbetrag ist nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Das zuständige Finanzamt hat die entrichteten Eintragungsgebühren binnen einer Frist von drei Monaten auf ein Justizkonto weiterzuleiten. Auf Anfrage hat das Finanzamt der Vorschreibungsbehörde Einsicht in die Akten des Abgabenverfahrens zu gewähren, die die Vorschreibung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer betreffen. Die näheren Vorgaben über die Verständigung, die Weiterleitung der Eintragungsgebühren und die Einsicht können in der Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden.?

  6. Die Überschrift vor § 23 lautet:

    ?II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren?

  7. § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    ?Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.?

  8. In § 26 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision.?

  9. Nach § 26 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

    ?(4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich ? etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens ? heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.?

  10. Dem § 26a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

    ?Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.?

  11. In § 28 entfällt die Z 8.

  12. In der Abschnittsüberschrift vor § 30 entfällt die Wortfolge ?Rückzahlung von Gebühren?.

  13. § 30 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Ist die Vornahme einer Amtshandlung von der Entrichtung der Gebühr abhängig, so erlischt die Gebührenpflicht, wenn die Amtshandlung in der Folge unterbleibt.?

  14. In § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.?

  15. § 30 Abs. 3 bis 4 entfallen.

  16. In § 31a Abs. 1 wird die Wendung ?Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9 und Anmerkung 1a zur Tarifpost 10? durch die Wendung ?Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12? ersetzt.

  17. In der Tarifpost 4 wird nach der Anmerkung 7 folgende Anmerkung 8 angefügt:

    ?8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Tarifpost 12a befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.?

  18. In der Tarifpost 5 Anmerkung 1a wird folgender Satz angefügt:

    ?Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 lit. b.?

  19. In der Tarifpost 7 lit. c Z 1 wird nach dem Wort...

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