Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 geändert wird (PyroTG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?19. Pyrotechnik-Ausweis? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 19a. Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises?
  3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Hauptstücks:

    ?Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

    ?Pflichten der Wirtschaftsakteure?
  5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Abschnittsbezeichnung ?Pflichten der Wirtschaftsakteure? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 20a. Allgemeine Grundsätze?
  6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag ?§ 21. Pflichten des Herstellers? folgende Einträge eingefügt:

    ?§ 21a. Technische Unterlagen
    § 21b. EU-Konformitätsbewertung
    § 21c. EU-Konformitätserklärung
    § 21d. Registrierungsnummer?
  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 25:

    ?§ 25. Pflichten des Importeurs?
  8. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag ?§ 25. Pflichten des Importeurs? folgende Einträge eingefügt:

    ?§ 25a. Pflichten des Händlers
    § 25b. Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten?
  9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 26:

    ?§ 26. Mitteilungspflichten?
  10. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

    ?Notifizierende Behörde und benannte Stellen?
  11. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Abschnittsbezeichnung ?Notifizierende Behörde und benannte Stellen? folgende Einträge eingefügt:

    ?§ 26a. Notifizierungsverfahren
    § 26b. Begutachtung und Überwachung
    § 26c. Aufgaben der benannten Stelle
    § 26d. Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
    § 26e. Register und Verzeichnis?
  12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 26e. Register und Verzeichnis? folgender Eintrag eingefügt:

    ?3. Abschnitt: Marktüberwachung?
  13. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 27. Marktüberwachung? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 27a. Aufsichtsmaßmahmen?
  14. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks:

    ?2. Abschnitt: Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis?
  15. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 30:

    ?§ 30. Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze?
  16. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 32. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 32a. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge?
  17. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge nach dem Eintrag ?§ 33. Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze?:

    ?§ 34. Knallkörper der Kategorie F2
    § 35. Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation?
  18. In § 1 Z 1 entfällt nach dem Wort ?Überlassung? das Wort ?und?, es wird nach dem Wort ?Überlassung? ein Beistrich und nach dem Wort ?Inverkehrbringen? die Wortfolge ?und Bereitstellung? eingefügt.

  19. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

    ?1. Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,?
  20. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird das Wort ?Bühneneffektmittel? durch das Wort ?Effektmittel? ersetzt.

  21. § 4 lautet:

    ?§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

    1. Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
    2. Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 durchführt.
    3. Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden.
    4. Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.
    5. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
    6. Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
    7. CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
    8. Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
    9. Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.
    10. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.
    11. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.
    12. Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
    13. Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.
    14. Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.
    15. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.
    16. Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entspricht.
    17. Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.
    18. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.
    19. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.
    20. Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).
    21. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.
    22. Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.
    23. Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
    24. Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.
    25. Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.
    26. Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.
    27. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.
    28. Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand ?Verbundfeuerwerk? auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.?
  22. § 7 lautet:

    ?§ 7. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen...

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